Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Beschluss:
Die Wertgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung wird auf 500.000 Euro festgelegt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung einstimmig