Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Auch bis zu dieser rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Vorschrift wurden für Investitionen Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorgenommen. Neu ist insbesondere die Festsetzung einer Wertgrenze, oberhalb derer ein Wirtschaftlichkeitsvergleich verpflichtend erforderlich ist. Auf Grund der Anzahl und der Höhe der Investitionen der Gemeinde Hohenhameln wird in Abstimmung mit den anderen Gemeinden im Landkreis Peine vorgeschlagen, die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung auf 500.000 Euro festzulegen. Für alle Investitionsmaßnahmen, die diese Wertgrenze überschreiten, ist demnach ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten (z. B. Kauf, Miete, Leasing, ÖPP) vorzunehmen. Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung, also bis zur festzulegenden Wertgrenze, muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.
Die Wertgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung wird auf 500.000 Euro festgelegt.
Finanzielle Auswirkungen Die Aufgabe ist
Die Beschlussvorlage hat
Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr
Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
Gibt es Folgekosten?
Gibt es eine Gegenfinanzierung?
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
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