Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Der Rat der Gemeinde Hohenhameln hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ehemaliger Kohlehafen“, Ortschaft Mehrum, beschlossen (siehe Vorlage Nr. 2023/102). Mit der vorliegenden Planung soll -im Rahmen der interkommunalen Planung mit der Stadt Peine- die planungsrechtliche Voraussetzung zur Nachnutzung des Kohlehafens des Kraftwerks Mehrum und der nördlich angrenzenden Flächen mit dem Ziel geschaffen werden, eine zukünftige gewerbliche und industrielle Nutzung der Fläche in der Gemarkung Mehrum zu ermöglichen. Gleichzeitig überplant die Stadt Peine den auf der Gemarkung Schwicheldt liegenden Teilbereich mit gleichlautender Zielstellung. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 15.01.2024 bis 31.01.2024 stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB ist mit Schreiben vom 26.01.2024 erfolgt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in einer tabellarischen Zusammenstellung erfasst und dieser Vorlage beigefügt. Der Planentwurf, die Begründung sowie die erstellten Gutachten bzw. Untersuchungsergebnisse zum Artenschutz, Boden, Schall bzw. Verkehr befinden sich ebenfalls in der Anlage. Um die Anbindung des Plangebietes an die Landesstraße L 413 zu sichern, wird ein straßenrechtliches Verfahren erforderlich. Im Zuge des Bebauungsplanes „Ehemaliger Kohlehafen" soll von § 38 Abs. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) Gebrauch gemacht werden und die Planfeststellung/ Plangenehmigung mit dem Bebauungsplan ersetzt werden. Die Ausbauplanung für den Knotenpunkt (L 413/Ackerköpfe/Weg Kohlehafen), der zukünftig voraussichtlich lichtsignalisiert hergestellt werden soll, bedarf der Abstimmung mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Wolfenbüttel (NLStBV) als Straßenbaulastträger der L 413. Da diese noch nicht vollständig abgeschlossen ist, wurde in der Begründung (s. Seite 17 ff.) zunächst die Planung nach den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) dargestellt. Die Verwaltung sollte ermächtigt werden, den Bebauungsplanentwurf und die Begründung nach erfolgter Abstimmung mit der NLStBV möglichst bis zum Auslegungstermin entsprechend zu präzisieren.
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