Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Mit Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die damals geltende Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, innerhalb bestimmter Fristen eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Seit Juli 2022 wurden von den Finanzämtern im ersten Schritt alle Grundstücke neu bewertet. Im zweiten Schritt muss die jeweilige Kommune den Hebesatz zur Ermittlung der zu zahlenden Grundsteuer ermitteln und festsetzen. Die bisherigen Hebesätze gelten nur noch bis zum Jahr 2024 und dürfen danach nicht mehr angewandt werden. Die Gemeinden müssen ganz neu rechnen und dabei auch einen aufkommensneutralen Hebesatz, also einen Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe, veröffentlichen. Bei der Gemeinde Hohenhameln liegen zum Stichtag 01.09.2024 insgesamt Bewertungen für 90,49% der Grundstücke für die Grundsteuer A und 97,71% der Grundstücke für die Grundsteuer B vor. Auf dieser Datengrundlage (Messbeträge hochgerechnet auf 100% der Objekte) ergibt sich folgende Berechnung für aufkommensneutrale Hebesätze:
Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern der Gemeinde Hohenhameln (Hebesatzsatzung) zum 01.01.2025 wird beschlossen.
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