Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Gemäß § 5 der Geschäftsordnung der Gemeinde Hohenhameln müssen Anträge zur Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung schriftlich oder elektronisch spätestens am 14. Tage vor der jeweiligen Ratssitzung bei dem Bürgermeistereingegangen sein. Später eingegangene Anträge werden als Dringlichkeitsanträge gemäß § 6 der Geschäftsordnung behandelt.
Der Antrag der Gruppe „Wir für Hohenhameln“ ist am 03.03.2024 bei der Gemeinde Hohenhameln eingegangen und hält somit die 14-Tage-Frist nicht ein und ist deshalb nach § 6 der Geschäftsordnung der Gemeinde Hohenameln als Drindlichkeitsantrag zu behandeln.
Dringlichkeitsanträge müssen vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht sein. Der Rat beschließt im Rahmen der Feststellung der Tagesordnung über die Dringlichkeit des Antrages. Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrages, sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit befassen. Der Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Dringlichkeit vorliegt und vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder anerkannt wird.
Soll über den Antrag in der Sache noch in der laufenden Sitzung des Rates beschlossen werden, ist die Sitzung zur Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss nach § 21 Abs. 3 der Geschäftsordnung (In dringlichen Fällen kann der Verwaltungsausschuss in einer Sitzungspause der Ratssitzung einberufen werden) zu unterbrechen.
Nach Beratung.
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