Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln

Vorlage - 2023/021  

 
 
Betreff: Überörtliche Kommunalprüfung durch die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs; Kindertagesstättenbedarfsplanung und Kindertagespflege
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Fachbereich I Zentrale Dienste und Steuerung Bearbeiter/-in: Meißner, Frank
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Kenntnisnahmne
Rat der Gemeinde Hohenhameln Kenntnisnahmne
16.02.2023 
Sitzung des Rates der Gemeinde Hohenhameln zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs hat eine überörtliche Prüfung zur Kindertagesstättenbedarfsplanung und Kindertagespflege durchgeführt, um festzustellen, ob die Landkreises als örtliche Träger die zahlreichen Planungsvorgaben des § 13 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) einhielten. Dabei handelte es sich um eine Wiederholungsprüfung aus den Jahren 2014/2015. Die überörtliche Kommunalprüfung wählte dafür sieben Landkreise aus, die sie bereits in den Jahren 2014/2015 geprüft hatte und bezog zusätzlich jeweils zwei kreisangehörige Gemeinden in die Prüfung ein, um die Zusammenarbeit der Landkreise mit den kreisangehörigen Gemeinden bei der Kindertagesstättenbedarfsplanung zu untersuchen.

Der Prüfungszeitraum umfasste die Kindergartenjahre 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022.

Die Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des seit 30.01.2023 vorliegenden Schlussberichts ist nach § 5 Abs. 1 NKPG unverzüglich dem Hauptorgan zur Kenntnis zu geben.

Die Prüfung hat folgende wesentliche Ergebnisse erbracht:

  • Kein Landkreis hatte bei der Kindertagesstättenbedarfsplanung alle Planungsvorgaben gem. § 13 KiTaG berücksichtigt.
  • Der Landkreis Celle stellte entgegen § 13 Abs. 1 und 2 KiTaG nicht den Bedarf an Plätzen, sondern nur das tatsächliche Platzangebot fest. Er hat zukünftig eine dem § 21 NKiTaG entsprechende Kindertagesstättenbedarfsplanung zu erstellen.
  • Die Landkreise Hameln-Pyrmont, Osterholz, Peine, Vechta und Wesermarsch unterließen es, entgegen § 13 Abs. 2 S. 2 KiTaG ihren Bedarf an Plätzen bezüglich der Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche zu planen. Alle Landkreise müssen zukünftig nach der Neufassung des NKiTaG gem. § 21 Abs. 2 S. 2 NKiTaG den Bedarf an Plätzen mit einer Förderung von mehr als sieben Stunden an fünf Tagen in der Woche gesondert feststellen.
  • Die Landkreise Hameln-Pyrmont, Peine, Vechta und Wolfenbüttel unterließen es, entgegen § 13 Abs. 2 S. 2 KiTaG ihren Bedarf an Plätzen bezüglich der gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen zu planen. Auch künftig haben alle Landkreise diesen Bedarf gem. § 21 Abs. 2 S. 2 NKiTaG gesondert festzustellen. 
  • Die Landkreise forderten im Rahmen der Mitwirkung der Gemeinden gem. § 13 Abs. 2 S. 2 KiTaG Informationen für ihre Kindertagesstättenbedarfsplanungen an, die sich allerdings nur teilweise in den Bedarfsplanungen wiederfanden. Die überörtliche Kommunalprüfung empfiehlt allen Landkreisen, genau zu definieren, welche Informationen sie von den Gemeinden zur Ermittlung der Angebote und Bedarfe benötigen, diese einzufordern und zu nutzen.
  • Die Landkreise müssen gem. § 110 Abs. 2 NKomVG ihre Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich führen. Die Kindertagesstättenbedarfsplanung sollte daher als Entscheidungsgrundlage dienen, welche neu zu schaffenden Betreuungsplätze in Kindertagesstätten gefördert werden. Die Landkreise Hameln-Pyrmont, Vechta, Wesermarsch und Wolfenbüttel beachten dies bereits. Die überörtliche Kommunalprüfung empfiehlt des Landkreisen Celle und Peine, entsprechend zu verfahren.
  • Die Daten des LSN aus der Kinder- und Jugendhilfestatistik zur Anzahl der genehmigten Plätze in den Kindertagesstätten wichen – zum Teil erheblich – von den entsprechenden Daten ab, die die Landkreise in ihren Kindertagesstättenbedarfsplanungen auswiesen. Die Anzahl der genehmigten und angebotenen Plätzen ist eine wichtige Steuerungsgröße sowohl für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz als auch für die Finanzplanungen von Land und Kommunen. Die überörtliche Kommunalprüfung empfiehlt des Landkreisen, im eigenen Interesse die Differenzen und ihre Ursachen aufzuklären.
  • Die Landkreise überprüften ihre Prozesse bei der Kindertagesstättenbedarfsplanung nicht, nicht vollständig oder nur anlassbezogen. Sie müssen diese Überprüfung gem. § 79a S. 1 SGB VIII jedoch regelmäßig vornehmen.

 

 

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Die Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts wird zur Kenntnis genommen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Die Aufgabe ist
    freiwillig
    Pflichtaufgabe

 

Die Beschlussvorlage hat
    keine finanziellen Auswirkungen.
    folgende finanzielle Auswirkungen:

 

Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr

 

Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
    Ja, Haushaltsansatz insgesamt:                       bei Produkt: )
    Nein. Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?
                 Nein.
                 Ja, bei Produkt __________ Sachkonto __________
                       Deckung durch Produkt __________ Sachkonto __________

 

Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
    Ja.
    Nein, überplanmäßige Ausgabe in Höhe von ____________ EUR
            bei Produkt ____________
            Deckung durch Produkt ____________ Sachkonto ____________

 

Gibt es Folgekosten?
    Nein.
    Im ersten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
    Im zweiten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
    Im dritten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr: 

 

Gibt es eine Gegenfinanzierung?
    Nein.
    Ja, in Höhe von ____________ EUR bei Sachkonto ____________ .
           Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft?                         Nein       Ja

 

Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:

 

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