Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Die in den §§ 22 bis 26 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) geregelte Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ist gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 3 SGB VIII eine Leistung der Jugendhilfe. Diese Leistung wird von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Die Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 3 Abs. 2 SGB VIII). Sachlich zuständig für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 85 Abs. 1 und 2 SGB VIII). Die örtlichen Jugendhilfeträger werden gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII durch Landesrecht bestimmt. In Niedersachsen sind gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII örtliche Jugendhilfeträger die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover und solche kreisangehörigen Gemeinden, die bei Inkrafttreten des Nds. AG SGB VIII bereits die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfüllten. Für das Gebiet des Landkreises Peine ist örtlicher Träger der Jugendhilfe demnach der Landkreis Peine. Gemäß § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII können Kommunen, die nicht örtliche Jugendhilfeträger sind, im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendhilfeträger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, so auch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Sofern die Kommunen (hier: Stadt und Gemeinden) die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen wahrnehmen, müssen sie für die Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sorgen und auch deren Finanzierung sicherstellen. Wenn diese Aufgabenwahrnehmung anstelle des örtlichen Jugendhilfeträgers (hier: Landkreis Peine) erfolgt, sollte diesem eine Vereinbarung zur Wahrnehmung dieser Aufgabe zugrunde liegen, die unter anderem auch die finanziellen Rahmenbedingungen regelt. Im Jahr 1994 wurde eine solche öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Peine, der Stadt Peine und den einzelnen Gemeinden über die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe geschlossen. Darin wurde unter anderem geregelt, dass - die Gemeinde Hohenhameln für ihren örtlichen Bereich die Aufgabe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen als eigene Angelegenheit wahrnimmt, - der Landkreis weiterhin die Aufgabe der "wirtschaftlichen Jugendhilfe" wahrnimmt, - sich der (damals neue) Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gegen den Landkreis als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet, während sich die Gemeinde verpflichtet hat, die Aufgabe der Kindertagesbetreuung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so wahrzunehmen, dass der Landkreis seinen Rechtsanspruch erfüllen kann, - der Landkreis zur Schaffung von Kindergartenplätzen Investitionszuschüsse leistet und - dass die Gemeinde ergänzende Aufgaben der Jugendarbeit wahrnehmen kann. Die Aufgabenwahrnehmung der Gemeinde Hohenhameln erstreckt sich dabei auf die gesamte Organisation der Aufgabenerfüllung im Gemeindegebiet, unabhängig von ihrer Betriebsträgerschaft. Der gesamte Aufgabenbereich unterliegt einem ständigen, hochdynamischen Wandlungsprozess, dem Rechnung zu tragen ist. Ging es früher beispielsweise zunächst noch um einen gerade in Kraft getretenen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, der zumeist vormittags in Anspruch genommen wurde, so geht es mittlerweile in aller Regel um eine Ganztagsbetreuung der Kinder ab dem ersten Geburtstag. Auch wird die Qualität in der Aufgabenerfüllung kontinuierlich mit den sich verändernden Anforderungen weiterentwickelt. Der Rat der Gemeinde Hohenhameln hat im Jahr 2018 dem Abschluss einer Anschlussvereinbarung zugestimmt, die bis zum 31. Dezember 2022 befristet ist. Wesentliches Resultat der seinerzeitigen Verhandlungen und des Vertragsschlusses war die finanzielle Beteiligung des Landkreises an der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen mit einem für die Gemeinde einnahmeerhöhenden Ergebnis. Eine fristgerechte Kündigung dieses Vertrages müsste bis zum 30. Juni 2022 erfolgen. Die übrigen zum Landkreis Peine gehörigen Kommunen stehen in einem identischen Vertragsverhältnis zum Landkreis. Alle kreisangehörigen Kommunen verfolgen das Ziel, als familienfreundliche Kommune wahrgenommen zu werden und den Eltern eine bedarfsgerechte Kindertagesbetreuung anbieten zu können. Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen betrachtet auch die Gemeinde Hohenhameln als einen sehr wichtigen Standortfaktor. Vor dem Hintergrund der erwähnten Veränderungen und des erheblichen organisatorischen und finanziellen Engagements von Stadt und Gemeinden stellen diese nunmehr übereinstimmend fest, dass die derzeitigen vertraglichen finanziellen Grundlagen bei Weitem nicht zur Aufgabenerfüllung auskömmlich sind. § 110 Abs. 2 NKomVG gebietet, die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Kommunen möglichst kostendeckende Regelungen für die finanzielle Beteiligung des Landkreises an der Kindertagesbetreuung vereinbaren. Im Zuge der Anhörung der kreisangehörigen Kommunen zum Kreis-Haushalt am 28. Januar 2022 wurde vom Landkreis Peine in Aussicht gestellt, die finanziellen Rahmenbedingungen optimieren zu wollen. Es war jedoch keine Bereitschaft des Kreises erkennbar, in die Nähe eines Ausgleichs des momentanen Defizits (bei der Gemeinde Hohenhameln für 2022: rund 2,3 Millionen Euro) zu gelangen. Stadt und Gemeinden stehen im Austausch, um gemeinsame Grundlagen zu erarbeiten, die Basis für erneute Verhandlungen mit dem Landkreis über die finanziellen Rahmenbedingungen bei der Kindertagesbetreuung sein sollen. Es ist nicht zu erwarten, dass es in der ersten Jahreshälfte zu einem Vertragsschluss kommen könnte, der die Erwartungshaltung der kreisangehörigen Gemeinden erfüllt. Für diesen Fall soll dem Bürgermeister die Option eingeräumt werden, das momentane Vertragsverhältnis zu kündigen. Käme es im Laufe des Jahres 2022 zu einem neuen Vertragsschluss, würden Stadt und Gemeinden die Aufgaben der Kindertagesbetreuung zu den dann geltenden Rahmenbedingungen weiterhin übernehmen. Ein Vertragsentwurf würde den politischen Gremien im Laufe des Jahres 2022 vor Unterzeichnung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Über den Stand der Verhandlungen erfolgt eine regelmäßige Information im Verwaltungsausschuss. Würden die Verhandlungen zu keinem Vertragsschluss führen, wäre der Landkreis Peine ab dem 01. Januar 2023 für die operative Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung zuständig. Ziel soll es jedoch sein, das Jahr 2022 zu nutzen, um eine neue Vereinbarung zu gestalten. Diese soll ein Gleichgewicht auf allen Ebenen darstellen und bei der Bezuschussung der Plätze im Krippen- und Kindergartenbereich die hervorragende Qualität, die wir als Aufgabenwahrnehmer in diesem Bereich ermöglichen sowie die immensen finanziellen Mittel, die eine solche Dienstleistung kostet und die wir als originär nicht zuständige Kommunen derzeit noch selbst aufwenden müssen, berücksichtigen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die bestehende Vereinbarung mit dem Landkreis Peine über die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe zum 31. Dezember 2022 zu kündigen.
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