Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl sind die Abgeordneten gemäß § 60 Absatz 1 NKomVG förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Diese Verpflichtung ist durch den Bürgermeister vorzunehmen.
Mit der Verpflichtung wird sinnvollerweise die Pflichtenbelehrung gemäß §§ 54 Absatz 3, 43 NKomVG verbunden. Zu diesen Pflichten gehören die Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG), das Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG) und das Vertretungsverbot (§ 42 NKomVG).
Diese Pflichtenbelehrung ist ebenfalls durch den Bürgermeister vorzunehmen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen, indem die Belehrung protokolliert und von den Abgeordneten unterzeichnet wird.
Nicht anwesende Ratsmitglieder werden später bei passender Gelegenheit verpflichtet und belehrt..
Die Abgeordneten werden förmlich verpflichtet und pflichtenbelehrt.
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