Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Nach § 8 Absatz 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Hohenhameln werden nach der Anmeldung Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines befriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. Nach § 9 Absatz 1 der Satzung stellen Verstöße dagegen Ordnungswidrigkeiten dar.
Die derzeit ausgegebenen Hundesteuermarken haben am 31.12.2021 ihre Gültigkeit verloren. Deshalb müssten jetzt neue Hundesteuermarken beschafft und 2022 an sämtliche Hundehaltenden versandt werden. In Nachbarschaft der Gemeinde Hohenhameln wenden mehrere Gemeinden das Verfahren der Markenausgabe nicht mehr an. Der dadurch beabsichtige Nachweis einer Anmeldung zur Hundesteuer ist seit Einführung der Kennzeichnungspflicht der Hunde mittels elektronischem Mikrochip (Transponder) und der Registrierungspflicht nach dem Niedersächsischen Hundegesetz nicht mehr zwingend erforderlich. Seit Einführung des Zentralen Hunderegisters ist eine nahezu vollständige Deckung der im Register eingetragenen mit den zur Hundesteuer angemeldeten Hunden erfolgt. Eine zügige Halterermittlung ist mit den Chips jederzeit möglich.
Durch die Abschaffung der Hundesteuermarken können kurzfristig Einsparungen bei der Beschaffung und dem Versand erzielt werden. Erforderlich ist dafür eine Streichung der §§ 8 Absatz 4 und 9 Absatz 1 5. und 6. Spiegelstrich der Hundesteuersatzung. Ein Entwurf der III. Nachtragssatzung ist in der Anlage beigefügt.
Der III. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Hohenhameln vom 06.12.2007 wird beschlossen.
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