Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Nach § 111 Abs. 7 NKomVG darf die Gemeinde Hohenhameln zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 NKomVG Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 NKomVG beteiligen. Über die Annahme und Vermittlung entscheidet grundsätzlich der Rat. Nach § 25 a Abs. 2 Gemeindehaushaltskassenverordnung kann der Rat die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100,00 € bis zu höchstens 2.000,00 € dem Verwaltungsausschuss übertragen. Eine Übertragung der Zuständigkeit in diesem Rahmen hat der Rat der Gemeinde Hohenhameln mit Beschluss vom 18.03.2010 vorgenommen. Nach Klärung des Sachverhalts steht folgende Spende im Zuständigkeitsbereich des Rates an: Spende der Raiffeisen-Lagerhaus GmbH & Co.KG in Höhe von 20.000,00 € an die Gemeinde Hohenhameln/Ortsfeuerwehr Mehrum für die Ausrüstung des neuen Feuerwehrfahrzeugs.
Die Mitglieder des Rates beschließen die Annahme der im Sachverhalt aufgeführten Spende
Finanzielle Auswirkungen Die Aufgabe ist
Die Beschlussvorlage hat
Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr
Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
Gibt es Folgekosten?
Gibt es eine Gegenfinanzierung?
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
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