Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln

Vorlage - 2018/009  

 
 
Betreff: Wertgrenze gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KomHKVO für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:Fachbereich I Zentrale Dienste und Steuerung Bearbeiter/-in: Meißner, Frank
Beratungsfolge:
Ausschuss für Arbeitsmarkt, Wirtschaftsförderung und Finanzen Vorbereitung
01.03.2018 
Sitzung des Ausschusses für Arbeitsmarkt, Wirtschaftsförderung und Finanzen (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Hohenhameln Entscheidung
15.03.2018 
Sitzung des Rates der Gemeinde Hohenhameln ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

Auch bis zu dieser rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Vorschrift wurden für Investitionen Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorgenommen. Neu ist insbesondere die Festsetzung einer Wertgrenze, oberhalb derer ein Wirtschaftlichkeitsvergleich verpflichtend erforderlich ist.

Auf Grund der Anzahl und der Höhe der Investitionen der Gemeinde Hohenhameln wird in Abstimmung mit den anderen Gemeinden im Landkreis Peine vorgeschlagen, die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung auf 500.000 Euro festzulegen.

Für alle Investitionsmaßnahmen, die diese Wertgrenze überschreiten, ist demnach ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten (z. B. Kauf, Miete, Leasing, ÖPP) vorzunehmen.

Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung, also bis zur festzulegenden Wertgrenze, muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.

 

 


Die Wertgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung wird auf 500.000 Euro festgelegt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen

Die Aufgabe ist
   freiwillig
   Pflichtaufgabe

 

Die Beschlussvorlage hat
   keine finanziellen Auswirkungen.
   folgende finanzielle Auswirkungen:

 

Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr

 

Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
   Ja, Haushaltsansatz insgesamt:                      bei Produkt: )
   Nein. Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?
                Nein.
                Ja, bei Produkt __________ Sachkonto __________
                       Deckung durch Produkt __________ Sachkonto __________

 

Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
   Ja.
   Nein, überplanmäßige Ausgabe in Höhe von ____________ EUR
            bei Produkt ____________
            Deckung durch Produkt ____________ Sachkonto ____________

 

Gibt es Folgekosten?
   Nein.
   Im ersten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
   Im zweiten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
   Im dritten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:

 

Gibt es eine Gegenfinanzierung?
   Nein.
   Ja, in Höhe von ____________ EUR bei Sachkonto ____________ .
           Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft?                        Nein      Ja

 

Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: