Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
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Der Verwaltungsausschuss setzt sich gemäß § 74 Absatz 1 NKomVG zusammen aus
In der ersten Sitzung des Rates werden nach § 75 Absatz 1 NKomVG die Beigeordneten sowie die Abgeordneten mit beratender Stimme bestimmt. Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden, deren Vertretung 14 bis 24 Abgeordnete hat, vier. Der Rat kann vor der Besetzung des Verwaltungsausschusses für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht. Die Sitze werden nach §§ 75 Absatz 1 Satz 1, 71 Absatz 2 Satz 2 NKomVG auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 0,5, 1,5, 2,5, 3,5 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los. Für den Fall, dass einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten angehören, steht ihr nach § 71 Absatz 3 Satz 2 NKomVG ein sogenanntes Vorausmandat zu, um sicherzustellen, dass ihr auch mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden Sitze zustehen. Zum Zeitpunkt der Einladung zur konstituierenden Sitzung ist nach den vorliegenden Anzeigen davon auszugehen, dass die Sitzverteilung zwischen der SPD-Fraktion, der Fraktion Wir für Hohenhameln (WfH), der Fraktion Unabhängige WählerGemeinschaft Mehrum (UWG), der Gruppe BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE erfolgt. Demnach führt die Berechnung nach Höchstzahlen zu folgender Reihenfolge (jeweils hinter der Höchstzahl):
Bei gesetzlich grundsätzlich vier vorgesehenen Sitzen im Verwaltungsausschuss würden nach größten Höchstzahlen zwei und bei sechs Beigeordneten drei auf die SPD-Fraktion entfallen. Auf die Fraktion WfH entfallt ein Sitz bzw. bei sechs Beigeordneten zwei Sitze. Auf die Gruppe BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE entfällt in beiden Fällen ein Sitz. Die Fraktion UWG erhält gem. § 71 Abs. 4 NKomVG ein Grundmandat (zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme).
Die Bildung des Verwaltungsausschusses erfolgt dadurch, dass die Fraktionen und Gruppen Mitglieder entsprechend der Zahl der bei der Verteilung auf sie entfallenen Sitze benennen. Die Vertretung stellt die sich ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung durch Beschluss fest.
Nach dem Beschluss nach § 71 Absatz 5 NKomVG ist für jede Beigeordnete und jeden Beigeordneten von der Fraktion oder Gruppe, die das Mitglied benannt hat, ein Vertreter zu bestimmen. Die Bestellung als Vertreter bedarf keines Ratsbeschlusses. Gesetzlich ist geregelt, dass sich Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, untereinander vertreten. 1. Die Zahl der Beigeordneten wird für die Dauer der Wahlperiode um zwei auf sechs erhöht.
2. Die Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss auf die Fraktionen und Gruppen ergibt sich wie folgt: a) Fraktion/Gruppe __________________: ___ Sitze b) Fraktion/Gruppe __________________: ___ Sitze c) Fraktion/Gruppe __________________: ___ Sitze
3. Die Beigeordneten werden auf Benennung der Fraktionen/Gruppen wie folgt bestimmt: a) Fraktion/Gruppe _______________: ______________________________ ______________________________ ______________________________ b) Fraktion/Gruppe _______________: ______________________________ ______________________________ c) Fraktion/Gruppe _______________: ______________________________
4. Grundmandat a) Fraktion/Gruppe _______________: ______________________________
5. Die von den Fraktionen/Gruppen benannten persönlichen Vertreter werden wie folgt zur Kenntnis genommen: a) Fraktion/Gruppe _______________: ______________________________ ______________________________ ______________________________ b) Fraktion/Gruppe _______________: ______________________________ ______________________________ c) Fraktion/Gruppe _______________: ______________________________ d) Fraktion/Gruppe _______________: ______________________________
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