Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei dem Bebauungsplan „Am Hohen Weg“, Ortschaft Hohenhameln, handelt es sich um einen Plan aus dem Jahr 1962. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde am 30.01.1970 rechtskräftig.
Bereits im Jahr 1999 hat die Gemeinde Hohenhameln überlegt, den Bebauungsplan zu ändern bzw. aufzuheben. Bei einer Anliegerversammlung und einer anschließenden Befragung der Grundstückseigentümer hat sich eine Mehrheit seinerzeit gegen ein Planverfahren ausgesprochen. Aus diesem Grund hat auch der Ortsrat Hohenhameln damals empfohlen, kein Planverfahren durchzuführen. Dieses Votum hat der Ortsrat Hohenhameln am 28.03.2022 bzgl. eines einzelnen privaten Änderungsantrages erneut abgegeben.
In dem alten Bebauungsplan sind durch Festsetzungen der Baufluchtlinien und der eingeschränkt überbaubaren Grundstücksflächen Gebäudeerweiterungen oder Neubauten auf den relativ großen Baugrundstücken nur sehr begrenzt möglich. Außerdem wurde ein Mischgebiet festgesetzt, das sich durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe auszeichnet. Dieses ist hier nicht gegeben, da die Wohnnutzung deutlich überwiegt. Im äußersten Fall wären neue Wohnbauobjekte bei Abriss oder Nachverdichtungen nicht genehmigungsfähig, da es ein Ungleichgewicht zu Gewerbe gibt. Zur Stärkung der Wohnfunktion gem. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB und im Sinne der Nachverdichtung gem. § 1a Abs. 2 BauGB sollte eine Aufhebung des Bebauungsplanes einschl. der 1. Änderung nunmehr angestrebt werden. Der Planbereich fällt dann unter § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Maßgeblich bei neuen Vorhaben wäre dann der Bestand. Grenzabstände regelt die NBauO, so dass sich hierdurch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ergeben sollten.
Eine Gebietsabgrenzung von dem Planbereich befindet sich in der Anlage.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||