Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
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Der Ortsrat Mehrum hat das Folgende beantragt (s. Vorlage Nr. 2025/141):
Zwischenmeldung des Landkreises Peine, Straßenverkehrsbehörde zum Antrag des Ortsrats Mehrum vom 02.12.2025 – Verkehrsmaßnahmen in der Ortsdurchfahrt Mehrum
Rechtlicher Rahmen Ein Anhörungsverfahren kann grundsätzlich eingeleitet werden. Vorsorglich weise ich jedoch auf die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen hin.
Gemäß § 45 Abs. 9 StVO dürfen verkehrsregelnde Maßnahmen wie Fahrbahnmarkierungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen oder sonstige Verkehrszeichen nur angeordnet werden, wenn hierfür eine zwingende verkehrssicherheitsrechtliche Notwendigkeit besteht. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs sind insbesondere nur dann zulässig, wenn eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegt, die das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigt.
Für eine rechtssichere Bewertung sind daher konkrete Angaben zum Unfallgeschehen erforderlich, insbesondere zu Art, Häufigkeit, Schwere und Zeitraum der Unfälle.
Weiteres Vorgehen im Anhörungsverfahren Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Anhörungsverfahrens sind die polizeilich erfassten Unfallzahlen für den betroffenen Streckenabschnitt auszuwerten und fachlich zu bewerten.
Der Wunsch des Ortsrats nach einer Geschwindigkeitsreduzierung stellt für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine verkehrsrechtliche Maßnahme dar. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind ausschließlich nach objektiven, sicherheitsrelevanten Kriterien zu treffen und dürfen nicht der Erfüllung subjektiver Erwartungen oder politischer Zielsetzungen dienen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Landkreis Peine in Abstimmung mit dem zuständigen Polizeikommissariat Geschwindigkeitsreduzierungen auf klassifizierten Straßen nur restriktiv, einzelfallbezogen und ausschließlich bei Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage anordnet. Eine präventive oder flächendeckende Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit widerspricht den Vorgaben der StVO sowie der einschlägigen Rechtsprechung.
Hinweise zur Geschwindigkeitsüberwachung Hinsichtlich der beantragten Geschwindigkeitsüberwachung ist Folgendes zu beachten:
Gemäß Runderlass des MW und MI vom 25.11.1994 sind Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen auf Streckenabschnitte zu konzentrieren, auf denen sich Unfälle häufen oder bei denen aufgrund objektiver Umstände mit einer erhöhten Unfallgefahr zu rechnen ist.
Eine Geschwindigkeitsüberwachung darf nur mit Zustimmung der Polizei erfolgen und bedarf einer tragfähigen Begründung, die auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Die pauschale Feststellung, dass dort „zu schnell gefahren werde“, ist hierfür nicht ausreichend. Erfahrungswerte zeigen, dass Verfahren mit dieser Begründung regelmäßig eingestellt werden.
Darüber hinaus darf nach der derzeit geltenden Erlasslage in Niedersachsen eine Geschwindigkeitsüberwachung frühestens 150 m nach einem geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen erfolgen. Diese Voraussetzung ist im genannten Bereich unter anderem aufgrund der Kurvenlage nicht erfüllt.
Sobald die polizeilichen Unfallzahlen vom PK Peine vorliegen, werde ich eine abschließende fachliche Stellungnahme abgeben.
Die Zwischennachricht des Landkreis Peine – Straßenverkehrsabteilung – wird zur Kenntnis genommen..
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