Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
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Folgende Stellungnahme ist vom Landkreis Peine – Straßenverkehrsbehörde eingegangen:
Antrag vom 25.03.2025 – Begrenzung der Parkdauer im Bereich des Kreisverkehrsplatzes im Gewerbegebiet Hohenhameln Vielen Dank für Ihren Antrag vom 25.03.2025, in dem Sie vorschlagen, das Parken in den seitlich eingerichteten Parkbuchten im Bereich des Kreisverkehrsplatzes im bereits erschlossenen Gewerbegebiet Hohenhameln für den Anlieferverkehr auf maximal fünf Stunden zu begrenzen. Die Beschränkung soll mittels Verkehrszeichen 314 („Parken“) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1040-32 („Parkscheibe 5 Std.“) erfolgen und durch den Außendienst (Politeur) der Gemeinde Hohenhameln überwacht werden. Nach eingehender Prüfung teile ich Ihnen mit, dass Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann. Die Entscheidung ergibt sich aus Folgenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen: Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Diese Anordnungsschwelle ist eng auszulegen, wie auch die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 45 klarstellt. Dort heißt es ausdrücklich: „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist“. Einen zwingenden Grund für die Einschränkung der Parkdauer liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Es besteht derzeit kein erhöhter Parkdruck, und es wurden keine konkreten Beeinträchtigungen festgestellt, die eine Begrenzung des Parkens auf fünf Stunden rechtfertigen würden. Das betreffende Gewerbegebiet ist zwar baulich erschlossen, jedoch noch nicht durch Gewerbebetriebe belegt. Somit besteht derzeit weder ein konkreter Bedarf an zeitlicher Parkraumregelung noch liegen Beschwerden oder Nutzungskonflikte vor, die eine entsprechende Maßnahme rechtfertigen würden. Eine vorsorgliche Beschilderung zur Steuerung zukünftigen Parkverhaltens ist nicht zulässig. Im Zuge der Erschließung wurden baulich klar erkennbare Parkbuchten angelegt, die auch ohne zusätzliche Beschilderung eindeutig als solche wahrnehmbar und nutzbar sind. Auch insoweit besteht kein Regelungsbedarf. Laut VwV-StVO ist davon abzusehen, Verkehrszeichen dort aufzustellen, wo der Sachverhalt durch bauliche Maßnahmen bereits hinreichend geregelt und für Verkehrsteilnehmende klar erkennbar ist. Bereits 1997 wurde die StVO so überarbeitet, dass der Grundsatz „nur so viele Verkehrszeichen wie nötig – so wenige wie möglich“ ausdrücklich eingefügt wurde. Das Ziel war, dem „Schilderwald“ entgegenzuwirken. Die Verkehrsbehörden sind gemäß § 45 Abs. 9 StVO in Verbindung mit der VwV-StVO gehalten, die Zahl der Verkehrszeichen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Eine zusätzliche Beschilderung im Bereich der vorhandenen Parkflächen würde diesem Grundsatz widersprechen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ost“ (AZ: 26/Hoh/02252/2020/500) wurde unter anderem angemerkt, dass es erfahrungsgemäß sinnvoll ist, in einem Gewerbegebiet auch Parkplätze für Lkws vorzusehen, da diese ansonsten auf der Straße parken, was wiederum zu Unmut bei den Gewerbetreibenden führen kann. Diese Stellungnahme wurde offensichtlich beim Ausbau nicht berücksichtigt. Eine Anordnung von Verkehrszeichen zur Parkzeitbegrenzung auf den Seitenflächen im Gewerbegebiet Hohenhameln ist daher derzeit weder rechtlich zulässig noch sachlich erforderlich. Sollte sich nach tatsächlicher Ansiedlung von Gewerbebetrieben ein konkreter Bedarf ergeben – etwa durch Parkdruck, Beschwerden oder konkrete sicherheitsrelevante Probleme – kann die Situation selbstverständlich erneut geprüft werden. In einem solchen Fall wäre eine belastbare Dokumentation der Verkehrsverhältnisse erforderlich. Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Peine steht für Rückfragen zur Verfügung. Der Antrag vom 25.03.2025 wird abgelehnt.
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