Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) ist das Land Niedersachsen gehalten, einen Flächenbeitragswert von 2,2% der Landesfläche (gem. Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG) für die Windenergie bis zum 31.12.2032 auszuweisen. Abgeleitet aus den durch das Land Niedersachsen im April 2024 beschlossenem Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz -NWindG-) besteht für das Verbandsgebiet des Regionalverband Großraum Braunschweig (RGB) das Ziel, bis Ende 2032 3,18% der Gebietsfläche für Windenergie auszuweisen. Vor dem Hintergrund hat der RGB die erste Offenlage des sachlichen Teilprogrammes Windenergie Entwurf 2025 für den Großraum Braunschweig eingeleitet. Der Entwurf ist der Gemeinde Hohenhameln zugestellt worden mit der Bitte, Anregungen und Bedenken bis zum 04.04.2025 abzugeben. Parallel findet die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 12.02. bis 21.03.2025 statt. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die kompletten Entwurfsunterlagen u.a. im Internet einsehbar unter folgendem Link: https://www.regionalverband-braunschweig.de/wind2025/ Für das Gebiet der Gemeinde Hohenhameln umfassen die in den beigefügten Gebietsblättern dargestellten Potentialflächen rd. 650 ha. Bei einem Gemeindegebiet von rd. 6.940 ha würden, wenn sämtliche Flächen umgesetzt werden sollten, rd. 9,4 % des Gemeindegebietes für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Im Vergleich zu den bestehenden Vorranggebieten Windenergie des RROP 2008, 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" mit den ebenda ausgewiesenen Flächen von rd. 310 ha (rd. 4,5 % des Gemeindegebietes) würde sich die Windenergiefläche in der Gemeinde mehr als verdoppeln. Eine entsprechende Darstellung der bestehenden und geplanten Vorranggebiete Windenergie befindet sich in der Anlage. Zusätzlich bestehen weitere Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich, welche weder durch die damalige noch durch die geplante Neuausweisung von Vorranggebieten erfasst sind. Entsprechend dem § 16b BImSchG -Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien- ist für Anlagen im Rahmen des Repowerings eine vereinfachte Beantragung möglich und durch die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung zu erteilen. Dieses gilt auch für Anlagen außerhalb festgelegter Vorranggebiete für die Windenergie. Bei den bestehenden oder zukünftig außerhalb von Vorranggebieten Wind liegenden Standorten sind insbesondere die drei WEA zwischen Stedum-Bekum und Bierbergen (westlich der K 34), aber auch bestehende WEA in angrenzenden Nachbarkommunen zu benennen. Darüber hinaus entfallen zukünftig mit Windenergie bestandene Vorrangstandorte gem. RROP 2008, 1. Änderung: • PE 4 zwischen Rötzum und Mehrum (rd. 24,5 ha, 4 bestehende WEA) • PE 11 zwischen Rötzum und Ohlum (rd. 3,7 ha, 1 WEA) Unter der Voraussetzung des Repowerings der genannten WEA würde die für Windenregie genutzte Fläche einen Anteil von über 10 % des Gemeindegebietes einnehmen. Es ist unverständlich, weshalb das Konzept der Regionalplanung zwar eine Kappung auf 4 % der Flächen für die Windenergie je Verbandsglied (in diesem Fall: Landkreis Peine) vorsieht, im Umkehrschluss jedoch eine entsprechende Kappungsgrenze –oder auch minimale Flächenausweisung- für die nachfolgende Verwaltungseinheit nicht berücksichtigt. Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass das 120 Grad Kriterium auch die bestehenden WEA berücksichtigt, die sich nicht bzw. nicht mehr in einem Vorranggebiet WEA des RGB befinden. Außerdem sollten bekannte Brutvogelgebiete benannt und gefordert werden, dass der Abstand von Ortslagen auch zu bestehenden Vorranggebieten WEA mindestens 1.000 m betragen soll. Aus diesen Gründen sollte die als Anlage beigefügte Stellungnahme gegenüber dem RGB abgegeben werden. In der Stellungnahme wird auf sämtliche Potentialflächen im Gemeindegebiet eingegangen.
Die Gemeinde Hohenhameln gibt die anliegende Stellungnahme zu dem sachlichen Teilprogramm Windenergie Entwurf 2025 für den Großraum Braunschweig ab.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |