Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln

Vorlage - 2024/090-01  

 
 
Betreff: Antrag der FDP-Gemeinderatsfraktion: Ausgestaltung der kommenden Bauvorhaben - Zweigeschossigkeit
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag
  Bezüglich:
2024/090
Federführend:Fachbereich II Bauen und Umwelt Bearbeiter/-in: Dorner, Thorsten
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauwesen, Natur- und Umweltschutz Vorbereitung
16.12.2024 
Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Natur- und Umweltschutz      
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Hohenhameln Entscheidung
19.12.2024 
Sitzung des Rates der Gemeinde Hohenhameln      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

In Soßmar hat die Gemeinde Hohenhameln für das Baugrundstück einen Erbbaurechtsvertrag mit der evangelischen Kirchengemeinde Soßmar geschlossen. In dem Erbbaurechtsvertrag wurde vereinbart, dass die Gemeinde berechtigt ist, auf dem Erbbaugrundstück eine Kindertagesstätte (Kita) zu errichten.

Da das Grundstück grundsätzlich eine ausreichende Größe hat, ist eine Mehrgeschossigkeit nur für eine Kinderbetreuung nicht empfehlenswert. Vorzugsweise sollen Kinder in einer Kita ohne Treppen und stufenlos aus den Kitaräumen in die Außenanlagen gelangen können. Im Fall einer einrichtungsinternen Mehrgeschossigkeit sind die gesetzlichen Vorgaben der NBauO zu beachten.

Hierzu würden neben der Forderung nach Barrierefreiheit (§49, Abs. 1 NBauO, Einbau Aufzugsanlage) und den Anforderungen des passiven Brandschutzes (§33, Abs. 2, NBauO) nach zwei unabhängigen treppengebundenen Rettungswegen bzw. der Anlage eines Sicherheitstreppenhauses auch höhere Bau- und Betriebskosten gegenüber einem eingeschossigen Gebäude bestehen.

Bei der Kitaplanung in Hohenhameln „Auf der Burg“ sind gemäß Vorgaben des Bebauungsplans eine mehrgeschossige Bauweise sowie unterschiedliche Gebäudenutzungen zulässig.

Für die grundlegende Entscheidung für ein mehrgeschossiges Kitagebäude gelten die gleichen Vorgaben wie für das Kitagebäude in Soßmar beschrieben.


Bei Beplanung mit einer anderen nicht zur Kinderbetreuung dienenden Nutzung von etwaigen Obergeschossen bestehen aus bauordnungsrechtlicher Sicht folgende Vorgaben:

-          Es handelt sich bei einem Gebäude für die Kinderbetreuung um ein Gebäude der Gebäudeklasse 5, Sonderbau, für die gegenüber „normalen“ Wohn- und Geschäftshäusern der Gebäudeklassen 2 oder 3 deutlich höhere Anforderungen hinsichtlich Brandschutz gelten

-          Bei einer Wohnnutzung der Obergeschosse sind ab der 5. Wohneinheit alle Wohnungen barrierefrei bzw. schwellenlos (§49 Abs. 1, NBauO) herzustellen, d.h. eine Aufzugsanlage ist erforderlich.

-          Bei einer Nutzung von Büroräumen (nicht nur durch die Gemeinde Hohenhameln) sind diese ebenfalls barrierefrei bzw. schwellenlos herzustellen.

 

Unabhängig bauordnungsrechtlicher Anforderungen können Aspekte des Immissionsschutzes (Schall, Zugangskontrolle, Arbeitsschutzrichtlinie etc.) aus unterschiedlichen Gebäudenutzungen zu Problemen beim Betrieb bzw. zu Mehrkosten bei der Gebäudeplanung und -erstellung führen.

Eine Nutzung als zuweisungsgebundenen Wohnraum durch die Gemeinde Hohenhameln stellt neben den bauordnungsrechtlichen Anforderungen auch an die gesellschaftlichen und sozialen Komponenten der unmittelbaren Nähe von schutzbedürftigen Kindern mit einer Wohnklientel, die sich auch am Rand gesellschaftsnormativer Bereiche befinden kann, den Gebäudebetrieb vor zusätzliche Herausforderungen.

Hieraus generieren sich grundsätzlich höhere Kosten, so dass ohne detaillierten Objekt- und Planungsbezug kein Kostenvergleich zwischen einer eingeschossigen und mehrgeschossigen erstellen lässt.

Darüber hinaus wurde bereits das Vergabeverfahren für die Generalplanung durch die GKHi durchgeführt. Bei einer Entscheidung, die ein mehrgeschossiges Gebäude ausschließlich für Kinderbetreuung vorsieht, gäbe es nutzungsbezogen keine Probleme. Ein zwei- oder mehrgeschossiges Gebäude entspricht jedoch nicht der mit Ziel eines Pauschalangebotes ausgeschriebenen Generalplanungsleistung, so dass bereits eine Variantenbetrachtung für eine Zweigeschossigkeit in der Vorentwurfsplanung (Leistungsphase 2, HOAI) eine zusätzliche kostenpflichtige Leistung darstellt.  Bei einer Planungsaufgabe, die eine Nutzung von Wohnraum oder Büro- oder Gewerbeflächen vorsieht, ist der Planungsauftrag inhaltlich hinfällig.

Zur Abstimmung der Generalplanerausschreibung wurde der Inhalt des Antrags mit der GKHi bereits angesprochen und entsprechende Konsequenzen ausgelotet. Im Ergebnis hätte für eine Berücksichtigung einer Mehrgeschossigkeit mit multipler Nutzung bereits ein konkretes Raum- und Nutzungsprogramm festgelegt werden müssen. Da es jedoch keinen auf eine Nutzungsart und Flächenumfang bezogenen Planungsauftrag an die Verwaltung gegeben hat, wäre es für den Planungsbeginn und Fertigstellung der Nutzungseinheit „Krippe“ zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen gekommen.

Aus den genannten Gründen sollten somit bei den Bauvorhaben der beiden Kita in Soßmar und Hohenhameln keine mehrgeschossigen Gebäude geplant und errichtet werden.

Bei zukünftigen Bauvorhaben sollte jedoch rechtzeitig vor Erteilung eines Planungsauftrages eine mehrgeschossige Bauweise mit multiplen Nutzungen geprüft werden.

Hinweis: Seit 1. Januar 2024 besteht in Niedersachsen die Pflicht zur Errichtung deiner PV-Anlage bei Neubauten unter Ausnutzung von mindesten 50% der Dachfläche. Daher ist die Errichtung von PV-Anlagen nicht zu prüfen, sondern aufgrund der Gesetzeslage durchzuführen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

  1. Bei den Bauvorhaben der beiden Kindertagesstätten in Soßmar und Hohenhameln werden aus den im Sachverhalt geannten Gründen keine mehrgeschossigen Gebäude geplant und errichtet.
     
  2. Bei zukünftigen Bauvorhaben ist vor Erteilung eines Planungsauftrages eine mehrgeschossige Bauweise mit multiplen Nutzungen zu prüfen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen dieser Beschlussvorlage

 

Die Aufgabe ist

freiwillig

Pflichtaufgabe

Diese Beschlussvorlage hat

keine finanziellen Auswirkungen

Diese Beschlussvorlage hat

 

nachfolgende finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahme dieser

Beschlussvorlage im laufenden Haushaltsjahr:

 

Ist die Maßnahme dieser Beschlussvorlage im laufenden Haushaltsjahr im

Haushaltsplan veranschlagt?

Ja

Haushaltsansatz

insgesamt

                 

bei Produkt

 

Nein

 

 

Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?

 

Nein

 

Ja

 

bei Produkt

 

 

 

Deckung durch Produkt

 

Sachkonto

 

Ist der Haushaltsansatz ausreichend?

Ja

Nein

 

überplanmäßige Ausgabe in Höhe von

 

Deckung durch Produkt

 

Sachkonto

 

Gibt es Folgekosten?

Nein

Im ersten auf das laufende Haushaltsjahr folgende Jahr:

Im zweiten auf das laufende Haushaltsjahr folgende Jahr:

Im dritten auf das laufende Haushaltsjahr folgende Jahr:

Gibt es eine Gegenfinanzierung?

Nein

Ja

in Höhe von

bei Sachkonto

 

Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft?

Nein

Ja

 

Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:

 

 

 

 

 

 


 

Stammbaum:
2024/090   Antrag der FDP-Gemeinderatsfraktion: Ausgestaltung der kommenden Bauvorhaben - Zweigeschossigkeit   Fachbereich I Zentrale Dienste und Steuerung   Antrag
2024/090-01   Antrag der FDP-Gemeinderatsfraktion: Ausgestaltung der kommenden Bauvorhaben - Zweigeschossigkeit   Fachbereich II Bauen und Umwelt   Antrag