Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Der Rat beschließt gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 9 NKomVG über die Haushaltsatzung sowie das Investitionsprogramm. Gemäß § 112 Absatz 1 NKomVG ist für jedes Jahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der erste Verwaltungsentwurf des Haushaltsplans 2025 wurde den Ratsmitgliedern am 13.11.2024 zur Verfügung gestellt. Die Ortsräte und Ortsvorsteher/innen wurden zum Haushalt erstmals im Sommer 2024 zu Wünschen und Anregungen gehört, die teilweise in den Entwurf eingearbeitet und zur Beratung in der Gruppe bzw. Fraktion im Übrigen vollständig in Form einer Liste erfasst und als Tischvorlage zur Verfügung gestellt werden. Die Eckdaten der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans entwickeln sich im Haushaltsjahr 2025 gegenüber dem Vorjahr wie folgt:
Insgesamt schließt der Gesamtergebnishaushalt im Entwurf für 2025 mit einem Jahresergebnis in Form eines Fehlbedarfs in Höhe von -4.311.400 Euro. Dieses Jahresergebnis setzt sich aus einem ordentlichen Ergebnis von -4.463.600 Euro und einem außerordentlichen Ergebnis von +152.200 Euro zusammen. Im ordentlichen Ergebnishaushalt geht der Verwaltungsentwurf von ordentlichen Erträgen in Höhe von 20.284.500 Euro aus, die damit um 1.646.900 Euro höher ausfallen als im Vorjahr. Diese Verbesserungen liegen insbesondere an höheren Steuereinnahmen; insbesondere die wesentlichen Einnahmen aus der Gewerbesteuer werden aufgrund der vorliegenden Messbetragsbescheide und der bekannten Vorauszahlungen höher als zuvor eingeplant. Die Verbesserungen bei den Steuererträgen wirken sich nicht im vollem Umfang auf das Ergebnis aus, da in Folge der erhöhten Steuerkraft die bisher aus dem kommunalen Finanzausgleich bezogenen Schlüsselzuweisen entfallen. Bei den ordentlichen Aufwendungen geht der Entwurf von 24.748.100 Euro aus, die damit um 2.219.300 Euro über den Ansätzen des Vorjahres liegen. Hier entstehen Mehraufwendungen insbesondere in den Bereichen Personalaufwendungen, Zinsen und ähnliche Aufwendungen sowie Transferaufwendungen. Letztere steigen gegenüber 2024 um 1.856.000 Euro durch erheblich höhere Kreisumlagezahlungen, die ebenfalls Auswirkung der erhöhten Steuerkraft im kommunalen Finanzausgleich sind. Der Saldo des ordentlichen Ergebnisses beläuft sich damit auf einen Fehlbedarf von -4.463.600 Euro. In der Vergangenheit konnte der Fehlbedarf aus dem ordentlichen Haushalt lange durch Erträge aus der Vermarktung von Baugrundstücken im außerordentlichen Haushalt ganz oder weitgehend kompensiert werden. Hier hat sich die Lage grundlegend verändert. Nachdem bereits 2024 ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen war, geht der Ansatz 2025 nochmals um 170.500 Euro auf 152.200 Euro zurück. Als Saldo aus ordentlichem und außerordentlichem Haushalt bleibt damit ein Jahresergebnis als Fehlbedarf in Höhe von -4.311.400 Euro stehen.
Der Finanzhaushalt hat zwar keine unmittelbare Bedeutung für den Haushaltsausgleich, spielt aber eine maßgebliche Rolle bei der Sicherstellung der Liquidität. Er unterteilt sich jeweils in Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, für Investitionstätigkeit und für Finanzierungstätigkeit. Im Entwurf des Gesamtfinanzhaushalts erhöht sich die Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um 1.794.000 Euro auf 19.702.500 Euro. Ursächlich dafür sind analog zum Ergebnishaushalt höhere Einzahlungen bei Steuern und ähnliche Abgaben, insbesondere der Gewerbesteuer. Die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erhöhen sich gegenüber dem Vorjahr um 2.027.700 Euro auf 23.419.700 Euro. Grund hierfür sind entsprechend höhere Transferauszahlungen, insbesondere der Kreisumlage. Der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit beträgt 2025 -3.717.200 Euro gegenüber -3.483.500 Euro im Vorjahr. Die Summe der Auszahlungen für Investitionstätigkeit beträgt im Haushaltsplanentwurf 2025 6.602.000 Euro und liegt 307.300 Euro unter den Ansätzen des Vorjahres. Zu den wesentlichen Einzelpositionen in diesen Ansätzen wird auf die Ausführungen im Vorbericht zum Haushaltsplan verwiesen, in dem alle wesentlichen Investitionen aufgezählt werden. Den Auszahlungen stehen Einzahlungen für Investitionstätigkeit gegenüber, die sich insbesondere aus Erschließungsbeiträgen, Fördermitteln und Verkaufserlösen aus Grundstücksverkäufen zusammensetzen. Die Gesamteinzahlungen für Investitionstätigkeit betragen 2.182.400 Euro, so dass der Saldo aus Investitionstätigkeit -4.419.600 Euro beträgt. Als Konsequenz aus dem Saldo aus Investitionstätigkeit müssen für das Haushaltsjahr 2025 Kreditaufnahmen in Höhe dieses Saldos von 4.419.600 Euro veranschlagt werden. Gleichzeitig werden im Haushaltsjahr planmäßig voraussichtlich 1.002.600 Euro getilgt, so dass sich der Darlehensbestand voraussichtlich um 3.417.000 Euro erhöhen wird. Die mittelfristige Finanzplanung bis einschließlich 2028 steht nach aktuellem Planungsstand unter vergleichbaren Vorzeichen. Die Folgejahre werden im Ergebnishaushalt wahrscheinlich ebenfalls nicht ausgeglichen sein, die zu erwartenden Fehlbedarfe liegen zwischen -4.042.000 Euro für 2026 und -5.670.200 Euro für 2028. Im Finanzhaushalt wird von 2026 bis 2028 ebenfalls ein negativer jährlicher Saldo aus Investitionstätigkeit erwartet, der zu vorgesehenen Darlehensaufnahmen zwischen 15.394.300 Euro in 2026 und 1.220.900 Euro in 2028 führt; angesichts der zu erwartenden Tilgungen von insgesamt 4.543.800 Euro erfolgt insofern eine Verringerung der Neuverschuldung, die bis Ende 2028 im investiven Bereich auf 36.483.600 Euro ansteigt. Zu weiteren Einzelheiten der geplanten Haushaltsansätze wird auf den Haushaltsplanentwurf und die Ausführungen im Vorbericht verwiesen. Außerdem werden nach Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs eintretende Veränderungen wie bisher üblich zu den jeweiligen Sitzungen der Ausschüsse und des Rats in Form einer Änderungsliste als Tischvorlage zur Verfügung gestellt.
Nach § 110 Abs. 8 NKomVG ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a. der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Zum Ausgleich des Ergebnishaushalts in der Haushaltsplanung sind gesetzlich mehrere Stufen vorgesehen. Wird der geforderte Ausgleich von Erträgen und Aufwendungen im selben Kalenderjahr nicht erreicht und schließt die Haushaltsplanung mit einem Fehlbedarf ab, können in einer zweiten Stufe aus Überschüssen in der Vergangenheit angesammelte Überschussrücklagen zum Ausgleich herangezogen werden. Die Jahresabschlüsse für 2020 und 2021 wurden inzwischen geprüft und vom Rat beschlossen. Sie weisen jeweils Überschüsse auf, die in Höhe von zusammen 1.171.726,11 Euro den Überschussrücklagen der Bilanz zugeführt worden sind. Weitere Überschüsse werden sich voraussichtlich aus den noch nicht fertiggestellten Jahresabschlüssen 2022 und 2023 ergeben. Für das derzeit noch laufende Rechnungsjahr 2024 sind die Daten naturgemäß nicht belastbar, angesichts Rekorderträgen bei der Gewerbesteuer aus Nachveranlagungen für zurückliegende Jahre ist mit einem hohen Überschuss zu rechnen. Obwohl mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass ausreichende Überschussrücklagen zur Deckung des Fehlbedarfs zur Verfügung stehen, können sie aufgrund der ausstehenden Jahresabschlüsse seit 2022 nicht herangezogen werden. Da ein Vorgriff auf Haushaltsmittel der Zukunft in der nächsten Stufe nicht möglich ist, da diese Jahre ebenfalls Fehlbedarfe ausweisen, bleibt weiterhin die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verpflichtend. Entgegen des Gesetzestextes kommt auch für 2025 theoretisch eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 182 Abs. 5 NKomVG in Betracht, die zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine für die kommunale Haushaltswirtschaft § 182 Abs. 4 NKomVG für entsprechend anwendbar erklärt. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat bereits mit Erlass vom 13.12.2022 Hinweise zu den haushaltsrechtlichen Sonderregelungen für die Folgen des Krieges in der Ukraine (§ 182 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 NKomVG) herausgegeben. Dieser Erlass beinhaltet insbesondere folgende Regelung: Da die Anwendbarkeit des § 182 Abs. 5 NKomVG am 30.06.2024 und somit im laufenden Haushaltsjahr endet, ergehen zudem folgende Hinweise: … 3. Die Vertretung kann auch zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06.2024 beschließen, dass für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 ein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG nicht aufgestellt wird, soweit wegen der Folgen des Krieges in der Ukraine der Haushaltsausgleich nicht erreicht, eine Überschuldung nicht abgebaut oder eine drohende Überschuldung nicht abgewendet werden kann. … Diese Voraussetzungen liegen bei der Gemeinde Hohenhameln teilweise vor, indem wegen kriegsbedingter Folgen insbesondere erhebliche Mehraufwendungen in folgenden Bereichen entstehen: - Beschaffungskosten für Strom und Gas; die Kosten sind gegenüber 2023 erheblich gesunken, übersteigen die Preise vor dem Ukraine-Krieg aber immer noch deutlich) 224.000 Euro - Zinsaufwendungen (der Zinssatz für Investitionsdarlehen hat sich gegenüber der Zeit vor dem Ukraine-Krieg ca. vervierfacht) 300.000 Euro - Personalkosten (die aufgrund der kriegsbedingten Inflation am 01.03.2024 erfolgte Tariferhöhung um durchschnittlich 10,5% ist den derzeitigen Tabellenentgelten immer noch enthalten) 238.000 Euro - Unterhaltungsaufwand für angemietete Flüchtlingswohnungen 100.000 Euro - Summe 862.000 Euro Die Mehraufwendungen wegen der Folgen des Krieges in der Ukraine erreichen insgesamt mindestens 862.000 Euro und tragen zu einem wesentlichen Anteil am Fehlbedarf für 2025 bei. Allerdings sind sie nicht hoch genug, um die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung zum vollständigen Verzicht auf ein Haushaltssicherungskonzept zu erreichen. Es bleibt demnach die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nach § 110 Abs. 8 NKomVG erforderlich. Ein Haushaltssicherungskonzept hat die Anforderungen der Hinweise zur Aufstellung und inhaltlichen Ausgestaltung von Haushaltssicherungskonzepten und –berichten (§ 110 Abs. 8 NMokVG) gemäß RdErl. d. MI v. 17.9.2019 – 33.1-10005 § 110 Abs. 8 (Nds. MBL. S. 1254) zu erfüllen. Dafür sind insbesondere auf der Aufwandsseite alle nicht auf Gesetz beruhenden Leistungen detailliert aufzulisten, kritisch auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen und ggf. konsequent zu reduzieren. Auch bei pflichtigen Verwaltungsaufgaben ist zu prüfen, ob die Quantität und Qualität der Aufgabenwahrnehmung noch gerechtfertigt sind. Alle Möglichkeiten der Ertragsverbesserung werden überprüft. Hierbei sind insbesondere die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 111 NKomVG zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls die Angemessenheit der Benutzungsgebühren zu prüfen. Sofern die Aufwandssenkungen und die anderen Ertragssteigerungen nicht ausreichen, um den Haushaltsausgleich wiederherzustellen, ist auch eine Erhöhung des Steueraufkommens zu prüfen. Ein Haushaltssicherungskonzept, das innerhalb der vorgeschriebenen Zeiträume den Haushaltsausgleich nicht wiederherstellen kann, genügt nicht den Voraussetzungen des § 110 Abs. 8 NKomVG. Erst mit Vorlage eines Haushaltssicherungskonzepts, das den Anforderungen der Hinweise entspricht, liegen die notwendigen Grundlagen vor, um im Rahmen der Entscheidung über die genehmigungspflichtigen Tele der Haushaltssatzung mindestens eine geordnete Haushaltswirtschaft feststellen zu können. Die Frist nach § 176 Abs. 1 Satz 6 NKomVG beginnt grundsätzlich erst mit Vorlage eines hinreichenden Haushaltssicherungskonzepts.
Die Kommunalaufsichtsbehörde hat in ihrer Verfügung zur Haushaltsgenehmigung 2024 zu Recht angeführt, dass die Aufstellung eines wirkungsvollen, plausiblen Haushaltssicherungskonzepts Zeit benötigt und die Erwartung geäußert, dass sich die Gemeinde Hohenhameln im Rahmen der Haushaltsplanungen und –beratungen 2025 ausführlich mit dem Thema „Haushaltssicherung“ befasst und eine umfangreiche Darstellung im Vorbericht sowie in den politischen Vorlagen vornimmt.
Dem kommt die Gemeinde Hohenhameln nach, indem sie unmittelbar nach der Haushaltsgenehmigung 2024 den ratsinternen Arbeitskreis Haushaltskonsolidierung wieder aktiviert und zu mehreren Sitzungen einberufen hat. Einer der ersten Schritte des Arbeitskreises war die Beauftragung des externen Beratungsunternehmens NSI-Consult GmbH mit der Unterstützung im Konsolidierungsprozess. Dabei wurden in einem strukturierten Vorgang Konsolidierungsvorschläge, die sowohl aus Ertragsverbesserungen als auch aus Aufwandsminderungen bestanden, aus allen Fachbereichen ermittelt und in den Haushaltsplanentwurf integriert. Zusätzlich wurde für das weitere Verfahren festgelegt, dass sofort im Januar 2025 beginnend für ein Haushaltssicherungskonzept 2026 Teil-/Fachstrategien erarbeitet werden, die die Dimensionen des Drei-Säulen-Modells Ökonomie, Ökologie/Nachhaltigkeit und Soziales berücksichtigen. Aufgrund des beschlossenen Aktionsplans stellt sich die strategische Ausrichtung „Kinderfreundliche Kommune“ als sinnvoll dar.
Vor dem Hintergrund der benötigten Zeit für ein wirkungsvolles und plausibles Konzept soll das Haushaltssicherungskonzept für 2025 als ernsthafter Einstieg in den Konsolidierungsprozess verstanden werden und der Verweis auf die vorgesehene Aufgabenkritik und die künftige strategische Ausrichtung mittel- bis langfristig erfolgreich zum Haushaltsausgleich beitragen.
Das Haushaltssicherungskonzept ist dem Haushaltsplan pflichtgemäß als Anlage beigefügt.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 sowie das Investitionsprogramm bis 2028 werden erlassen.
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