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Auszug - Regionales Raumordnungsprogramm Großraum Braunschweig - Sachliches Teilprogramm Windenergie Entwurf 2025  

 
 
Sitzung des Ortsrates Harber
TOP: Ö 3
Gremium: Ortsrat Harber Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 12.03.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 18:17 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrgerätehaus Harber , Am Busch 2
Ort: Feuerwehrgerätehaus Harber, Am Busch 2
2025/014 Regionales Raumordnungsprogramm Großraum Braunschweig - Sachliches Teilprogramm Windenergie Entwurf 2025
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Ansprechpartner:FBL Bothmer
Federführend:Fachbereich II Bauen und Umwelt Bearbeiter/-in: Bothmer, Bernd
 
Wortprotokoll

Ortsbürgermeister ttcher fasst den Sachverhalt und die Überlegungen des Ortsrates wie folgt zusammen:

Die Gemeinde bittet den Ortsrat um Stellungnahme zur Beschlussvorlage Nr. 2025/014. Die Beschlussvorlage beinhaltet die Ausweisung von potentiellen Flächen für Windenergie. Kritisiert wird, dass die Gemeinde Hohenhameln bereits 10 % der Flächen als potentielle Windenergieflächen ausgewiesen hat, obwohl nur 4 % vorgesehen sind. Aus diesem Grund möchte die Gemeinde grundsätzlich keine weiteren Fchen ausweisen. Darüber hinaus soll der Abstand zu den Ortschaften mindestens 1.000 m betragen und somit ca. 250 m größer sein als die gesetzliche Vorschrift dieses vorsieht. Es sollen Brutvogelgebiete berücksichtigt werden und das 120 ° Kriterium auch bestehende Windenergieanlagen berücksichtigen, die nicht in einem Vorranggebiet WEA liegen. Diesem Beschlussvorschlag stimmt der Ortsrat Harber grundsätzlich zu. Allerdings werden die Repoweringflächen, die von anderen Landkreisen oder der Region Hannover in das Gemeindegebiet hineinragen, in der Vorlage nicht berücksichtigt. Dieses gilt insbesondere für das Repowering der Windkraftanlagen in der Gemarkung Klein Lobke, welche direkt an der Gemarkungsgrenze zu Harber stehen. Gemäß Karte, die als Anlage zum Ortsratsprotokoll genommen wird, befindet sich ein Großteil der Repoweringfläche in der Gemarkung Harber. So werden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Windkraftanlagen auf dem Gemeindegebiet errichtet werden, obwohl gemäß Planung des Regionalverbandes Braunschweig diese Flächen nicht dafür vorgesehen sind. Unter der Prämisse, dass neue Windkraftanlagen im Zuge des Repowering errichtet werden, regt der Ortsrat an, diese Fläche gemäß der Anlage zum Ortsratsprotokoll zu erweitern. Er bittet zu prüfen, ob die Gemeinde nach § 245 e BauGB ein Bauleitplanverfahren in Gang setzen und einen eigenen Aufstellungsbeschluss „Teilfächennutzungsplan Wind“ fassen kann und sich hierfür einen renommierten Projektentwickler und Windparkbetreiber ins Boot holen kann, der über eine Planungsvereinbarung/Städtebaulichen Vertrag zur Kostenübernahme r das Bauleitplanverfahren verpflichtet wird, ohne Anspruch auf einen Satzungsbeschluss zu haben, d. h. der Projektentwickler das Kostenrisiko trägt. So könnte mehr Einfluss der Gemeinde auf Teilhabe am Windpark über die gesamte Bauleitplanungsdauer ausgeübt werden, da die Gemeinde am Ende die Satzung beschließen muss oder eben nicht. Augenscheinlich befindet sich über diesem Gebiet auch eine Hubschraubertiefflugschneise der Bundeswehr. Die Gemeinde wird gebeten vorab zu prüfen, welche Auswirkung die Tiefflugschneise auf das Vorhaben haben wird und inwieweit die in der Anlage zum Ortsratsprotokoll ausgewiesene Fläche dadurch beeinträchtigt wird. Der Kartenausschnitt zeigt die Repoweringfläche (orange) und die potentielle Erweiterung (rot) durch das angesprochene Verfahren.

 

 

Nach kurzer Beratung empfiehlt der Ortsrat einstimmig folgenden Beschluss zu fassen:

Die Gemeinde Hohenhameln gibt die Stellungnahme gemäß Beschlussvorlage Nr. 2025/014 zu dem sachlichen Teilprogramm Windenergie Entwurf 2025 für den Großraum Braunschweig ab.

 

r den Fall, dass Windkraftanlagen im Zuge des Repowering aus Klein Lobke in der Gemarkung Harber errichtet werden, regt der Ortsrat an, diese Fläche gemäß Anlage zum Ortsratsprotokoll zu erweitern. Der Ortsrat beauftragt die Gemeinde zu prüfen, ob nach § 245 e BauGB ein Bauleitplanverfahren in Gang gesetzt und ein Aufstellungsbeschluss „Teilflächennutzungsplan Wind“ gefasst werden kann und man hierfür einen renommierten Projektentwickler und Windparkbetreiber ins Boot holen kann, der über eine Planungsvereinbarung bzw. Städtebaulichen Vertrag zur Kostenübernahme r das Bauleitplanverfahren verpflichtet werden kann, ohne dass ein Anspruch auf Satzungsbeschluss besteht, d.h. der Projektentwickler das Kostenrisiko trägt.

Vorrangig wird die Gemeinde jedoch gebeten zu prüfen, welche Auswirkungen der Hubschraubertiefflugkorridor auf das Vorhaben haben würde und inwieweit die in der Anlage  zum Ortsratsprotokoll gekennzeichnete Fläche dadurch beeinträchtigt werden würde.