Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
„Nach der StVO besteht vor Löschwasserentnahmestellen kein Halteverbot. Nach §39 Abs. 1 StVO werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO besteht. Fahrzeuge, die am rechten Fahrbahnrand direkt vor der Löschwasserentnahmestelle parken, stellen keine besondere Gefahrenlage dar. Selbst wenn dort mehrere Fahrzeuge hintereinander parken sollten, besteht immer noch die Möglichkeit, zwischen den parkenden Fahrzeugen zur Entnahmestelle zu gelangen. Ich sehe daher zur Zeit keine Möglichkeit, das gewünschte Haltverbot anzuordnen.“
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