Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundlegend geändert und den Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU angepasst. Bisher wird die Umsatzsteuerpflicht ausschließlich für Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftssteuerrechts begründet. Ab 01.01.2017 gilt folgendes:
In der Praxis wird das bedeuten, dass alle entgeltlichen Leistungen der Gemeinde Hohenhameln der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, bei denen sie auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird. Wird sie hingegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig, entfällt die Steuerpflicht nur, wenn keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu erwarten sind. In § 2b Abs. 2 und 3 UStG werden nicht abschließend einige Sachverhalte definiert, bei denen nicht von größeren Wettbewerbsverzerrungen auszugehen ist. So sind größere Wettbewerbsverzerrungen u.a. dann nicht anzunehmen, wenn
Zu der komplexen Neuregelung hat die Finanzverwaltung einen Anwendungserlass in Aussicht gestellt, der inzwischen als Entwurf vorliegt. Leider enthält dieser Entwurf bisher nur wenige konkrete Sachverhalte und Beispiele und wird voraussichtlich nicht mehr bis zum 01.01.2017 in Kraft treten. Um die Organisation der Gemeinde Hohenhameln an die künftige Steuerrechtslage anzupassen, müssen u.a. alle Kooperationen der Gemeinde in einer Art „Vertragsinventur“ überprüft und ggf. angepasst werden. Die hier erforderlichen Änderungen müssen sorgfältig abgewogen und abgestimmt werden. Das war bis zum 31.12.2016 mit der gebotenen Sorgfalt nicht zu leisten. Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung geschaffen, die es den Steuerpflichtigen ermöglicht, die bisherige Regelung über den 31.12.2016 hinaus bis zum 31.12.2020 zu nutzen. Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist für sämtliche ausgeübten Tätigkeiten einheitlich abzugeben. Die Erklärung ist bis zum 31.12.2016 abzugeben. Bei erklärter Option auf die bisherige Rechtslage ist ein Wechsel zur neuen Rechtslage zum Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres möglich. Die kann dann sinnvoll sein, wenn größere Investitionen anstehen und der Vorteil aus dem dann möglichen Vorsteuerabzug größer ist als der Nachteil aus der Besteuerung der von der Neuregelung betroffenen laufenden Einnahmen. Um zur weitest gehenden Vermeidung künftiger finanzieller Nachteile für die Gemeinde die beschriebenen Abwägungen und Vertragsgestaltungen sorgfältig durchführen zu können sowie Rat und Verwaltung ausreichend Zeit zu geben, die erforderlichen Entscheidungen zu diskutieren und umzusetzen, ist es aus Sicht der Verwaltung geboten, die Übergangsfrist in Anspruch zu nehmen und die bisherige Regelung – ggf. zunächst, längstens bis zum 31.12.2020 – beizubehalten. Nach ersten Aussagen verschiedener Länderfinanzverwaltungen kann die Optionserklärung wahrscheinlich auch rückwirkend widerrufen werden.
Der Bürgermeister wird beauftragt, gegenüber dem Finanzamt die Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben, um von der Übergangsregelung des § 2b UStG Gebrauch zu machen und die bisherige Rechtslage nach dem 31.12.2016 weiterhin anzuwenden.
Finanzielle Auswirkungen Die Aufgabe ist
Die Beschlussvorlage hat
Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr
Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
Gibt es Folgekosten?
Gibt es eine Gegenfinanzierung?
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Belastbare Aussagen zu finanziellen Auswirkungen lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen. Es ist anzunehmen, dass in der Mehrzahl der Fälle die bisherige Regelung für die Gemeinden günstiger ist. Andernfalls kann die Optionserklärung wahrscheinlich rückwirkend widerrufen werden, so dass durch die Beschlussfassung nicht mit Mehraufwendungen zu rechnen ist.
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