Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Der Rat beschließt gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 9 NKomVG über die Haushaltssatzung sowie das Investitionsprogramm. Gemäß § 112 Absatz 1 NKomVG ist für jedes Jahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der 1. Verwaltungsentwurf des Haushaltsplans 2024 wurde den Ratsmitgliedern am 10.11.2023 zur Verfügung gestellt und ab 22.11.2023 zunächst den Ortsräten zur Anhörung und sodann in die Beratung der Gremien gegeben. Nachdem die Beratungen im Ausschuss für Arbeitsmarkt, Wirtschaftsförderung und Finanzen am 07.12.2023 und im Verwaltungsausschuss am 12.12.2023 mehrheitlich eine Ablehnung empfohlen und weiteren Beratungsbedarf erkennen lassen haben, wurde der 1. Verwaltungsentwurf (Version 1) von der Tagesordnung der Ratssitzung am 14.12.2023 heruntergenommen. Anschließend wurde der Rat zu zwei nichtöffentlichen Haushaltskonsolidierungssitzungen am 18.01.2024 und 08.02.2024 eingeladen, aus denen sich eine mehrheitliche Meinung für einen zweiten Haushaltsplanentwurf ergeben hat. Darin ist im Wesentlichen die Investition in die energetische Sanierung des Hallenbades Mehrum vom Haushaltsjahr 2024 in das Finanzplanungsjahr 2026 mehrheitlich verschoben worden.
Die Eckdaten dieses 2. Haushaltsplanentwurfs werden in der nachstehenden Übersicht als „Version 2.1“ bezeichnet den Werten des Haushaltsjahres 2023 sowie dem ursprünglich vorgelegten 1. Entwurf 2024 (Version 1) gegenübergestellt und um eine „Version 2.2“ ergänzt, die die Entwicklung bei sonst unveränderten Ansätzen und einem Verbleib der investiven Ansätze für die energetische Sanierung des Hallenbades im Haushaltsjahr 2024 darstellt:
Im Ergebnishaushalt verbessert sich der 2. Entwurf in beiden Versionen (2.1 und 2.2) gegenüber dem 1. Entwurf (Version 1)um 379.500 Euro auf -3.268.500 Euro. Ursächlich dafür sind neben einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen insbesondere Mehrerträge bei der Gewerbesteuer und den Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich sowie Minderaufwendungen bei Zinsen für Investitionskredite, die zum Zeitpunkt der ersten Planung noch nicht abzusehen waren. Im Einzelnen konnten gegenüber dem 1. Entwurf (Version 1) folgende Verbesserungen berücksichtigt werden: Gewerbesteuer (+335.000 Euro), Schlüsselzuweisungen (+189.000 Euro), Zinsen für Investitionskredite (-154.600 Euro), Zinsen für Liquiditätskredite (-176.000 Euro). Der größte Anteil der Veränderungen im Finanzhaushalt entfällt auf den Bereich der Auszahlungen für Investitionstätigkeit. Hier wurden im 2. Haushaltsplanentwurf neben einzelnen Ansatzverringerungen zahlreiche zunächst für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehene Maßnahmen in die Folgejahre der mittelfristigen Finanzplanung verschoben. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen: Photovoltaik Rathaus (-150.000 Euro), Notstromaggregate Leuchtturmkonzept (-280.000 Euro), Ankauf/Bau Einrichtungen für Wohnungslose (-500.000 Euro), Neubau weitere Kita(s) in der Gemeinde (-3.100.000 Euro), energetische Sanierung Hallenbad (-4.435.000 Euro). Insgesamt verringern sich die Investitionen gegenüber der Version 1 dadurch bei der Version 2.1 um 8.807.000 Euro auf 3.991.400 Euro, bei der Version 2.2 unter Beibehaltung des Ansatzes für die energetische Sanierung des Hallenbades im Haushaltsjahr 2024 um 4.372.000 Euro auf 8.426.400 Euro. In gleichem Umfang verringert sich 2024 die erforderliche Aufnahme neuer Investitionskredite bei den Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit, die sich unmittelbar in geringeren Zins- und Tilgungsleistungen der Folgejahre auswirken. Bei den verschobenen Maßnahmen relativiert sich der Einspareffekt in den Folgejahren zeitversetzt aber in den jeweiligen Folgejahren. Zu weiteren Einzelheiten der geplanten Haushaltsansätze wird auf die Ausführungen im Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf und die Ansätze der einzelnen Produkte verwiesen. Trotz der erzielten Einsparungen ist auch der 2. Haushaltsplanentwurf in den Versionen 2.1 und 2.2 nicht ausgeglichen. Der Fehlbedarf im Ergebnishaushalt beläuft sich auf -3.268.500 Euro gegenüber ursprünglich 3.648.000 Euro in der Version 1. Nach § 110 Absatz 8 NKomVG ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a. der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Zum Ausgleich des Ergebnishaushalts in der Haushaltsplanung sind mehrere Stufen vorgesehen. Wird der geforderte Ausgleich von Erträgen und Aufwendungen im selben Kalenderjahr nicht erreicht und schließt die Haushaltsplanung mit einem Fehlbedarf ab, können in einer zweiten Stufe aus Überschüssen in der Vergangenheit angesammelte Überschussrücklagen zum Ausgleich herangezogen werden. Die Jahresabschlüsse für 2020 und 2021weisen jeweils Überschüsse von zusammen 1.171.726,11 Euro auf, die in den Überschussrücklagen liegen. Weitere Überschüsse werden sich voraussichtlich aus den allerdings noch nicht abgeschlossenen Jahresabschlüssen 2022 (nach aktuellem Stand 1.702.610,84 Euro) und 2023 (aktuell 479.527,87 Euro) ergeben. Daraus ergibt sich eine voraussichtlich zur Verfügung stehende Summe aus Überschussrücklagen in Höhe von 3.353.864,82 Euro. Diese Rücklagen übersteigen den Fehlbedarf „nur“ um 85.364,82 Euro. Da die vorläufig ermittelten Überschüsse für 2022 und 2023 nur eine eingeschränkte Belastbarkeit besitzen, können sie nicht garantiert werden. Ein Vorgriff auf Haushaltsmittel der Zukunft in der 3. Stufe ist ebenfalls nicht möglich, da diese selbst (erhebliche) Fehlbedarfe ausweisen. Um mit Sicherheit auf ein Haushaltssicherungskonzept verzichten zu können, sollte deshalb die bereits im geänderten Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Arbeitsmarkt, Wirtschaftsförderung und Finanzen am 07.12.2023 Anwendung von § 182 Absatz 5 NKomVG in Betracht gezogen werden. Diese Vorschrift erklärt zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine für die kommunale Haushaltswirtschaft § 182 Absatz 4 NKomVG für entsprechend anwendbar. Danach kann die Vertretung beschließen, dass in dem betreffenden Haushaltsjahr ein Haushaltssicherungskonzept nicht aufgestellt wird, soweit wegen der Folgen des Krieges in der Ukraine u.a. der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Diese Voraussetzung liegt bei der Gemeinde Hohenhameln für das Haushaltsjahr 2024 vor, indem wegen kriegsbedingter Folgen insbesondere erhebliche Mehraufwendungen in folgenden Bereichen entstehen:
Insgesamt betragen die Mehraufwendungen wegen der Folgen des Kriegs in der Ukraine damit mindestens 752.800 Euro und tragen schließlich wesentlich zu einem möglichen Fehlbedarf im Ergebnishaushalt bei. Für den Beschluss der Vertretung ist der Begriff „Folgen des Krieges“ in der Ukraine im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten angemessen auszulegen. Dessen ungeachtet sind die Kommunen unbedingt gehalten, dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Allen Beteiligten muss bewusst sein, dass eine über ein sachgerechtes Maß hinausgehende Auslegung und Anwendung weitreichende Auswirkungen auf die Haushalte der Folgejahre haben kann. Dies sollte trotz der schwierigen Lage so weit wie möglich vermieden werden. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Fehlbeträge in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden und in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren gedeckt werden müssen. Mit Inanspruchnahme der Rücklagen und einem Beschluss nach § 182 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 NKomVG können die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, für das Haushaltsjahr 2024 auf die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zu verzichten. Allerdings stehen die Rücklagen nur einmalig zur Defizitdeckung zur Verfügung und die Ausnahmeregelung für die Folgen des Ukraine-Krieges läuft nach derzeitiger Rechtslage am 30.06.2024 aus. Angesichts der Werte der mittelfristigen Finanzplanung wird sich die Problematik der Haushaltssicherung für das folgende Haushaltsjahr 2025 damit offensichtlich wiederholen. Es wird deshalb angeregt, den 2024 wieder aufgegriffenen Arbeitskreis Haushaltskonsolidierung längerfristig zu etablieren. Da der Entwurf der Haushaltssatzung nach der Anhörung der Ortsräte zur Version 1 wesentlich verändert wurde – insbesondere bei Auszahlungen für Investitionstätigkeit und Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit -, bedarf es einer erneuten Anhörung der Ortsräte gemäß § 93 Absatz 2 Satz 3 NKomVG.
1. Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 sowie das Investitionsprogramm bis 2027 werden in der Fassung des Entwurfs ______ erlassen. 2. Ein Haushaltssicherungskonzept wird gemäß § 182 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 NKomVG nicht aufgestellt.
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