Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Der Rat beschließt gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 9 NKomVG über die Haushaltsatzung sowie das Investitionsprogramm. Gemäß § 112 Absatz 1 NKomVG ist für jedes Jahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der 1. Verwaltungsentwurf des Haushaltsplans 2024 wurde den Ratsmitgliedern am 10.11.2023 zur Verfügung gestellt. Die Ortsräte und Ortsvorsteher/innen wurden zum Haushalt erstmals im Sommer 2023 zu Wünschen und Anregungen gehört, die teilweise in den Entwurf eingearbeitet und zur Beratung in der Gruppe bzw. Fraktion im Übrigen vollständig in Form einer Liste erfasst und zur Verfügung gestellt werden. Die Eckdaten der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans entwickeln sich im Haushaltsjahr 2024 gegenüber dem Vorjahr wie folgt:
Insgesamt schließt der Gesamtergebnishaushalt im Entwurf für 2024 mit einem Jahresergebnis in Form eines Fehlbedarfs in Höhe von -3.849.000 Euro. Dieses Jahresergebnis setzt sich aus einem ordentlichen Ergebnis von -4.231.700 Euro und einem außerordentlichen Ergebnis von +382.700 Euro zusammen. Im ordentlichen Ergebnishaushalt geht der Verwaltungsentwurf von ordentlichen Erträgen in Höhe von 18.214.600 Euro aus, die damit um 751.100 Euro niedriger ausfallen als im Vorjahr. Diese Verschlechterungen liegen insbesondere an geringeren Steuereinnahmen; insbesondere die wesentlichen Einnahmen aus der Gewerbesteuer werden aufgrund der vorliegenden Messbetragsbescheide und der bekannten Vorauszahlungen niedriger als zuvor eingeplant. Bei den ordentlichen Aufwendungen geht der Entwurf von 22.446.300 Euro aus, die damit um 949.200 Euro über den Ansätzen des Vorjahres liegen. Hier entstehen Mehraufwendungen insbesondere in den Bereichen Personalaufwendungen, Zinsen und ähnliche Aufwendungen sowie Transferaufwendungen. Letztere steigen gegenüber 2023 um 266.700 Euro durch erneute Kostensteigerungen bei den Kindertagesstätten. Bei den Zinsaufwendungen schlagen die mehrfachen Leitzinserhöhungen in den Jahren 2022 und 2023 durch, die zu erheblich höheren Zinssätzen sowohl bei den Liquiditätskrediten als auch bei den neu aufzunehmenden Investitionskrediten führen. Im Bereich der Personalaufwendungen wirkt sich 2024 der in diesem Jahr erfolgte Tarifabschluss (Sockelbetrag 200 Euro plus 5,5%, mindestens 340 Euro/Monat) ebenfalls erheblich auf die Kosten aus. Der Saldo des ordentlichen Ergebnisses beläuft sich damit auf einen Fehlbedarf von -4.231.700 Euro. In der Vergangenheit konnte der Fehlbedarf aus dem ordentlichen Haushalt durch Erträge aus der Vermarktung von Baugrundstücken im außerordentlichen Haushalt meist weitgehend kompensiert werden. Hier hat sich die Lage grundlegend verändert. Gegenüber dem Vorjahr werden statt 847.500 Euro in 2024 nur 382.700 Euro geplant, so dass als Saldo aus ordentlichem und außerordentlichem Haushalt ein Jahresergebnis als Fehlbedarf in Höhe von -3.849.000 Euro stehen bleibt.
Der Finanzhaushalt hat zwar keine unmittelbare Bedeutung für den Haushaltsausgleich, spielt aber eine maßgebliche Rolle bei der Sicherstellung der Liquidität. Er unterteilt sich jeweils in Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, für Investitionstätigkeit und für Finanzierungstätigkeit. Im Entwurf des Gesamtfinanzhaushalts sinkt die Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um 755.800 Euro auf 17.485.000 Euro. Ursächlich dafür sind analog zum Ergebnishaushalt geringere Einzahlungen bei Steuern sowie allgemeinen Zuwendungen, insbesondere der Gewerbesteuer. Die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erhöhen sich gegenüber dem Vorjahr um 813.800 Euro auf 21.309.500 Euro. Grund hierfür sind entsprechend höhere Personalauszahlungen, Zinsen und ähnliche Auszahlungen sowie Transferauszahlungen. Der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit beträgt 2024 -3.824.000 Euro gegenüber -2.254.400 Euro im Vorjahr. Die Summe der Auszahlungen für Investitionstätigkeit beträgt im Haushaltsplanentwurf 2024 14.770.300 Euro und liegt 2.549.100 Euro unter den Ansätzen des Vorjahres. Zu den wesentlichen Einzelpositionen in diesen Ansätzen wird auf die Ausführungen im Vorbericht zum Haushaltsplan verwiesen. Den Auszahlungen stehen Einzahlungen für Investitionstätigkeit gegenüber, die sich insbesondere aus Erschließungsbeiträgen, Fördermitteln und Verkaufserlösen aus Grundstücksverkäufen zusammensetzen. Die Gesamteinzahlungen für Investitionstätigkeit betragen 1.971.900 Euro, so dass der Saldo aus Investitionstätigkeit -12.798.400 Euro beträgt. Als Konsequenz aus dem Saldo aus Investitionstätigkeit müssen für das Haushaltsjahr 2024 Kreditaufnahmen in Höhe dieses Saldos von 12.798.400 Euro veranschlagt werden. Gleichzeitig werden im Haushaltsjahr planmäßig voraussichtlich 923.600 Euro getilgt, so dass sich der Darlehensbestand voraussichtlich um 11.874.800 Euro erhöhen wird. Die mittelfristige Finanzplanung bis einschließlich 2027 steht nach aktuellem Planungsstand unter vergleichbaren Vorzeichen. Die Folgejahre werden im Ergebnishaushalt wahrscheinlich ebenfalls nicht ausgeglichen sein, die zu erwartenden Fehlbedarfe liegen zwischen -4.237.500 Euro für 2025 und -5.042.200 Euro für 2027. Im Finanzhaushalt wird von 2025 bis 2027 ebenfalls ein negativer jährlicher Saldo aus Investitionstätigkeit erwartet, der zu vorgesehenen Darlehensaufnahmen zwischen 4.222.100 Euro in 2025 und 1.161.100 Euro in 2027 führt; angesichts der zu erwartenden Tilgungen von insgesamt 4.517.300 Euro erfolgt insofern eine Verringerung der Neuverschuldung, die bis Ende 2027 im investiven Bereich auf 34.193.200 Euro ansteigt. Zu weiteren Einzelheiten der geplanten Haushaltsansätze wird auf die Ausführungen im Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf verwiesen. Außerdem werden nach Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs eintretende Veränderungen wie bisher üblich zu den jeweiligen Sitzungen der Ausschüsse und des Rats in Form einer Änderungsliste zur Verfügung gestellt.
Nach § 110 Abs. 8 NKomVG ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a. der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Zum Ausgleich des Ergebnishaushalts in der Haushaltsplanung sind mehrere Stufen vorgesehen. Wird der geforderte Ausgleich von Erträgen und Aufwendungen im selben Kalenderjahr nicht erreicht und schließt die Haushaltsplanung mit einem Fehlbedarf ab, können in einer zweiten Stufe aus Überschüssen in der Vergangenheit angesammelte Überschussrücklagen zum Ausgleich herangezogen werden. Die Jahresabschlüsse für 2020 und 2021 wurden inzwischen aufgeholt und vom Rat beschlossen. Sie weisen jeweils Überschüsse auf, die in Höhe von zusammen 1.171.726,11 Euro den Überschussrücklagen der Bilanz zugeführt worden sind. Weitere Überschüsse werden sich voraussichtlich aus dem noch nicht abgeschlossenen Jahresabschluss 2022 ergeben. Für das derzeit noch laufende Rechnungsjahr 2023 liegt keine belastbare Tendenz für das Ergebnis vor. Es ist mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein nicht zu beziffernder Teil der vorhandenen Überschüsse für den Ausgleich verwendet werden muss. Als Konsequenz daraus ist keine Prognose darüber möglich, ob und in welcher Höhe verbleibende Überschussrücklagen auch für den Fehlbedarf 2024 herangezogen werden können. Da ein Vorgriff auf Haushaltsmittel der Zukunft in der nächsten Stufe nicht möglich ist, da diese Jahre ebenfalls Fehlbedarfe ausweisen, bleibt weiterhin die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verpflichtend. Eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 182 Abs. 5 NKomVG, die zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine für die kommunale Haushaltswirtschaft § 182 Abs. 4 NKomVG für entsprechend anwendbar erklärt, kommt anders als im Vorjahr für 2024 nicht in Betracht. Gegenüber dem Vorjahr steigt der Fehlbedarf von -1.683.900 Euro auf -3.849.000 Euro und lässt sich in der Höhe mit den Folgen des Krieges in der Ukraine nicht begründen. Zusätzlich zur Höhe des Fehlbedarfs wäre für einen Beschluss der Vertretung der Begriff „Folgen des Krieges“ in der Ukraine im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten angemessen auszulegen. Dessen ungeachtet sind die Kommunen unbedingt gehalten, dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Allen Beteiligten muss bewusst sein, dass eine über ein sachgerechtes Maß hinausgehende Auslegung und Anwendung weitreichende Auswirkungen auf die Haushalte der Folgejahre haben kann. Dies sollte trotz der schwierigen Lage so weit wie möglich vermieden werden. Ein demnach aufzustellendes Haushaltssicherungskonzept hat die Anforderungen der Hinweise zur Aufstellung und inhaltlichen Ausgestaltung von Haushaltssicherungskonzepten und –berichten (§ 110 Abs. 8 NMokVG) gemäß RdErl. d. MI v. 17.9.2019 – 33.1-10005 § 110 Abs. 8 (Nds. MBL. S. 1254) zu erfüllen. Dafür sind insbesondere auf der Aufwandsseite alle nicht auf Gesetz beruhenden Leistungen detailliert aufzulisten, kritisch auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen und ggf. konsequent zu reduzieren. Auch bei pflichtigen Verwaltungsaufgaben ist zu prüfen, ob die Quantität und Qualität der Aufgabenwahrnehmung noch gerechtfertigt sind. Alle Möglichkeiten der Ertragsverbesserung werden überprüft. Hierbei sind insbesondere die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 111 NKomVG zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls die Angemessenheit der Benutzungsgebühren zu prüfen. Sofern die Aufwandssenkungen und die anderen Ertragssteigerungen nicht ausreichen, um den Haushaltsausgleich wieder herzustellen, ist auch eine Erhöhung des Steueraufkommens zu prüfen.
Ein Haushaltssicherungskonzept, das innerhalb der vorgeschriebenen Zeiträume den Haushaltsausgleich nicht wieder herstellen kann, genügt nicht den Voraussetzungen des § 110 Abs. 8 NKomVG. Erst mit Vorlage eines Haushaltssicherungskonzepts, das den Anforderungen der Hinweise entspricht, liegen die notwendigen Grundlagen vor, um im Rahmen der Entscheidung über die genehmigungspflichtigen Tele der Haushaltssatzung mindestens eine geordnete Haushaltswirtschaft feststellen zu können. Die Frist nach § 176 Abs. 1 Satz 6 NKomVG beginnt grundsätzlich erst mit Vorlage eines hinreichenden Haushaltssicherungskonzepts.
Ein rechtskonformes Haushaltssicherungskonzept als Anlage des Haushaltsplans liegt derzeit nicht vor.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 sowie das Investitionsprogramm bis 2027 werden erlassen..
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