Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Der anliegende Antrag wurde zuständigkeitshalber an das Verkehrsamt Landkreis Peine weitergeleitet. Das Verkehrsamt hat dazu wie folgt Stellung genommen: Gemäß § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Der § 45 Abs. 9 StVO führt hierzu weiter aus, dass Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs insbesondere nur dann angeordnet werden dürfen, wenn eine besondere Gefahrenlage erkennbar ist. Der Umbau der Bushaltestellen und das damit verbundene Halten der Busse auf der Fahrbahn rechtfertigt keine Reduzierung der Geschwindigkeit. Dies ist keine Seltenheit, sondern mittlerweile Standard in allen Ortsdurchfahrten, auch in Großstädten. Eine Gefahrenlage, die über das normale Maß hinausgeht, ist nicht erkennbar. Vielmehr wird durch das Halten auf der Fahrbahn der nachfolgende Verkehr gezwungen, die Geschwindigkeit zu verringern und ggfls. auch zu halten. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit wird abgelehnt, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Der Antrag wird abgelehnt.
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