Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Die Beschlussvorlage 2021/095 wurde vom Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 14.12.2021 in den Ausschuss für Arbeitsmarkt, Wirtschaftsförderung und Finanzen verwiesen. Die Übertragung von Mitgliedern der Vertretung in öffentlichen Sitzungen mit dem Ziel der Berichterstattung ist nach § 94 Absatz 2 Satz 2 NKomVG nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Nach der aktuell gültigen Hauptsatzung liegt eine entsprechende Regelung für öffentliche Sitzungen des Rates, nicht aber für Ausschusssitzungen vor. Nach § 64 Absatz 2 Satz 3 NKomVG und der entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung können Abgeordnete des Rates verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt. Ergänzend zu den kommunalverfassungsrechtlichen Voraussetzungen sind Aufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates (u.a. kooptierte Ausschussmitglieder, Zuhörerinnen und Zuhörer, Mitglieder der Verwaltung, Sachverständige) nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Dazu gehören insbesondere datenschutzkonforme Einwilligungserklärungen nach Art. 6, 7 DSGVO sowie die Erfüllung der Informationspflichten für Betroffene nach Art. 13 DSGVO. Die einschlägigen Kommentierungen zu § 64 NKomVG nennen als Argumente für die neuen technischen Möglichkeiten eine Erhöhung der Transparenz der Entscheidungen in den Vertretungen und die Möglichkeit einer intensiveren Teilnahme der Einwohnerinnen und Einwohner an den kommunalen Themen. Als Gegenargument wird insbesondere angeführt, dass Film- und Tonaufnahmen geeignet sind, bei den Abgeordneten der Vertretung psychologische Hemmnisse und einen Verlust der Spontaneität ihrer Meinungsäußerungen hervorzurufen, was dann zu einer Beeinträchtigung ihrer mitgliedschaftlichen Wahrnehmungszuständigkeiten führt. Unter den genannten Voraussetzungen wird der administrative Aufwand zur Einholung der erforderlichen Einwilligungen nicht erfüllbar sein. Außerdem erscheint die Ausstattung der zur Verfügung stehenden Sitzungsräume mit geeigneter Technik kaum umsetzbar zu sein.
Nach Beratung.
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