Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Neben der oder dem Vorsitzenden wählt der Ortsrat gemäß § 92 Absatz 1 NKomVG in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode auch deren oder dessen Stellvertretung.
Die Wahl erfolgt gemäß § 67 NKomVG nach den gleichen Regelungen wie bei der Wahl der oder des Vorsitzenden. Die Stellvertretung führt die Bezeichnung stellvertretende Ortsbürgermeisterin bzw. stellvertretender Ortsbürgermeister.
Die stellvertretende Ortsbürgermeisterin/der stellvertretende Ortsbürgermeister wird nach Vorschlag gewählt.
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