Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Die Konstituierung des Ortsrates besteht im Kern in der Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters gemäß § 92 Absatz 1 NKomVG. Erst nach dieser Wahl hat sich der Ortsrat als handlungsfähiges Organ konstituiert. Die Wahl steht deshalb nach der förmlichen Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ortsratsmitglieder am Anfang der Sitzung. Die Wahl wird unter Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Ortsratsmitgliedes (Altersvorsitzende/r) vorgenommen, indem der Ortsrat aus der Mitte seiner Mitglieder die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode wählt. Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister. Vorschlags- und wahlberechtigt ist jedes Ortsratsmitglied. Gewählt wird nach § 67 NKomVG schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Mitglieds des Ortsrats ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder des Ortsrats gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister wird nach Vorschlag gewählt.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||