Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Die Mitglieder des Ortsrates werden gemäß § 91 Absatz 4 Satz 4 NKomVG auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG (Amtsverschwiegenheit, Mitwirkungsverbot, Vertretungsverbot) hingewiesen und förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Nicht anwesende Gremiumsmitglieder werden später bei passender Gelegenheit verpflichtet und belehrt.
Die Ortsratsmitglieder werden förmlich verpflichtet und pflichtenbelehrt.
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