Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Gemäß § 69 NKomVG gibt sich der Rat eine Geschäftsordnung. Diese soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverhalten enthalten.
Dazu kann eine Beschlussfassung über die vorläufige Fortgeltung der Geschäftsordnung des Rates der vergangenen Wahlperiode oder über eine neue Geschäftsordnung erfolgen.
Eine den Vorschriften des NKomVG entsprechende Geschäftsordnung auf Grundlage einer Mustergeschäftsordnung des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes ist in der Anlage beigefügt.
Der Rat beschließt die Geschäftsordnung.
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