Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
An die Wahl der oder des Ratsvorsitzenden kann sich die Beschlussfassung über seine bzw. ihre Vertretung anschließen. Nach § 61 Absatz 1 Satz 3 NKomVG beschließt der Rat darüber.
Dieser Beschluss kann durch Abstimmung nach § 66 oder durch Wahl nach § 67 NKomVG erfolgen. Dabei bestimmt der Rat auch, wie viele Vertreterinnen und Vertreter es geben soll. Sie sind nur Verhinderungsvertreter und es sollte eine Reihenfolge festgelegt werden, wenn mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt werden. Das Vorschlagsrecht besteht wie bei der Wahl der bzw. des Ratsvorsitzenden.
Der Rat beschließt über die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der oder des Ratsvorsitzenden und bestimmt deren Reihenfolge.
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