Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Die Konstituierung des Rates besteht im Kern in der Wahl der bzw. des Ratsvorsitzenden gemäß § 61 Absatz 1 NKomVG. Erst nach dieser Wahl hat sich der Rat als handlungsfähiges Organ konstituiert.
Die Wahl steht deshalb nach der Vereidigung des Bürgermeisters, der förmlichen Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Abgeordneten und der Feststellung der angezeigten Fraktionen und Gruppen am Anfang der Sitzung. Die Wahl wird nach § 61 Absatz 1 NKomVG unter Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Ratsmitgliedes (Altersvorsitzende/r) vorgenommen, indem die Vertretung aus der Mitte der Abgeordneten ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode wählt.
Vorschlags- und Wahlberechtigt ist jedes Ratsmitglied, also auch der Bürgermeister, sowie als Mehrheit von Ratsmitgliedern die im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen. Wählbar sind jedoch nur Abgeordnete.
Der oder die Ratsvorsitzende wird nach Vorschlag gewählt.
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