Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Zwei oder mehr Abgeordnete können sich gemäß § 57 NKomVG zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung, im Hauptausschuss und in den Ausschüssen mit.
Bedeutung haben Fraktionen und Gruppen u. a. für die Sitzverteilung im Hauptausschuss und den Ausschüssen sowie für die Zuteilung der Ausschussvorsitze. Des weiteren sind Fraktionen und Gruppen als Mehrheit von Ratsmitgliedern ebenso wie einzelne Ratsmitglieder vorschlagsberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen, insbesondere bei der Wahl der oder des Ratsvorsitzenden.
Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
Die oder der Altersvorsitzende stellt fest, welche Fraktionen und Gruppen ihre Bildung, regelmäßig dem Bürgermeister, angezeigt haben.
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