Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Grundsätzlich ist der Landkreis Peine örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er hat u. a. im Kindertagesstättenbereich auch den Rechtsanspruch auf einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz zu gewährleisten. Im Jahr 1994 hat der Landkreis Peine mit der Gemeinde Hohenhameln und den anderen kreisangehörigen Gemeinden eine Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich (u. a. Kindertagesstätten) abgeschlossen. Die recht kurzgefasste Vereinbarung entspricht nicht mehr der heutigen Sach- und Rechtslage und enthält keine näheren Ausführungen zu einer Kostenerstattung. Auch waren z. B. zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung keine Krippen existent. Um eine umfassende Kostenbeteiligung bzw. -erstattung des Landkreises bei der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Kindertagesstätten herbeizuführen, wurde die Vereinbarung seitens der Gemeinde Hohenhameln mit Ratsbeschluss vom 15.03.2018 zum 31.12.2019 gekündigt. Dem Beispiel Hohenhameln folgend haben auch andere kreisangehörige Gemeinden die Vereinbarung ebenfalls aufgekündigt. Zwischenzeitlich wurde vom Landkreis Peine ein mit den Hauptverwaltungsbeamten abgestimmtes Vereinbarungsmuster übermittelt (Anlage). Allerdings steht der politische Beschluss auf Kreisebene noch aus. Hierin ist u. a. zukünftig vorgesehen, dass neben der pauschalen Betriebskostenförderung von Krippenplätzen (Halbtagsplatz: 150,00 €, Ganztagsplatz: 200,00 €) auch monatlich Kindergartenplätze pauschal mit 112,00 € bezuschusst werden sollen. Für Hohenhameln wären dieses pro Jahr rund 346.000,00 € (257 betriebsgenehmigte Regelkindergartenplätze x 112,00 €) Mehreinnahmen zur Reduzierung des Defizites im Bereich Kindertagesstätten.
Die Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Landkreis Peine wird - vorbehaltlich der Beschlussfassung der politischen Gremien des Landkreises Peine - abgeschlossen.
Finanzielle Auswirkungen Die Aufgabe ist
Die Beschlussvorlage hat
Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr
Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
Gibt es Folgekosten?
Gibt es eine Gegenfinanzierung?
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Mehreinnahmen durch die Betriebskostenförderung der Kindergartenplätze führen zu einer Reduzierung des Defizites bei den Kindertagesstätten.
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