Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Seit der Einführung eines Rechtsanspruchs auf einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz hat sich die finanzielle Belastung der Kommunen durch die Kindertagesstätten beständig erhöht. Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen umfasst sowohl pädagogische als auch finanzielle Aspekte und schließt auch die Arbeit der Träger der freien Jugendhilfe oder sonstiger Dritter (freie Träger) mit ein. Obwohl die örtlichen Jugendhilfeträger originär zuständig sind, nimmt eine Vielzahl von kreisangehörigen Gemeinden (Kommunen) diese Förderung wahr. Diese Kommunen erledigen die Aufgabe entweder mittels eigener Kindertagesstätten oder bedienen sich für den Betrieb der Einrichtungen freier Träger und schließen mit diesen darüber Vereinbarungen. Das SGB VIII, das KiTaG und die dazu erlassenen Verordnungen schreiben solche Vereinbarungen allerdings nicht vor. Erst recht enthalten sie keine Regelungen darüber, wie die Vereinbarungen auszugestalten sind. Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat 18 Kommunen mit bis zu 30.000 Einwohnern ausgewählt. Diese Kommunen verfügten insgesamt über ca. 100 Tageseinrichtungen, die sich nicht in kommunaler Trägerschaft befanden. Es lagen immer zwei Kommunen in einem Landkreis, wovon eine Kommune weniger als 15.000 Einwohner und eine zwischen 15.000 und 30.000 Einwohnern hatte. Eine der Kommunen war die Gemeinde Hohenhameln. Geprüft wurden die zwischen den Kommunen und den freien Trägern abgeschlossenen Vereinbarungen. Unter Heranziehung weiterer Daten (z.B. Finanzhilfen, Elternbeiträge oder innere Verrechnungen) wurde ermittelt, wie hoch die gesamten Aufwendungen der Kommunen für die Tageseinrichtungen, die nicht von ihnen selbst betrieben wurden, waren. Es wurde auch betrachtet, ob es Vereinbarungen zwischen den örtlichen Jugendhilfeträgern und den Kommunen gab, die eine Beteiligung der örtlichen Jugendhilfeträger an den Kosten der Kindertagesstätten regelten und wie diese Regelungen ausgestaltet waren. Erhebungszeitraum waren die Jahre 2015 und 2016. Die Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts ist nach § 5 Abs. 1 NKPG unverzüglich dem Hauptorgan zur Kenntnis zu geben. Die Prüfung hat folgende wesentliche Ergebnisse erbracht:
Nach der Bekanntgabe an den Rat ist die Prüfungsmitteilung gemäß § 5 Absatz 2 NKPG öffentlich auszulegen.
Das Prüfungsergebnis wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen Die Aufgabe ist
Die Beschlussvorlage hat
Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr
Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
Gibt es Folgekosten?
Gibt es eine Gegenfinanzierung?
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
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