Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Die Elterngebühren für die Kindertagesstätten im Bereich der Gemeinde Hohenhameln wurden letztmalig zum 01.08.2017 neu festgesetzt. Aufgrund der höheren Kosten in den Krippen wurden hierbei unterschiedliche Gebühren für die Betreuung in der Krippe und im Kindergarten festgelegt. Dabei wurden die Kindergarten-Gebühren nur "geglättet", um die damals unterschiedlichen Stundensätze der Betreuungszeiten auszugleichen; die Krippengebühren wurden aufgrund höherer Betreuungskosten um 14% angehoben.
Zum 01.08.2018 sollen nun alle Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, mit einer Betreuungszeit bis zu 8 Stunden beitragsfrei gestellt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob das Kind in einer Krippen- oder Kindergartengruppe betreut wird. Darüber hinausgehende Zeiten bleiben von dieser Regelung unberührt und können verbeitragt werden. Die Beitragsfreiheit soll durch Anpassung der Personalkostenzuschüsse umgesetzt werden. Im Jahr 2018 ist beabsichtigt, die Förderquote auf 55% festzusetzen, die dann bis zum Beginn des Kindergartenjahres 2021/2022 auf 58% gesteigert werden soll. Eine endgültige Gesetzesausfertigung liegt jedoch noch nicht vor. Da sich aufgrund der Neuregelung derzeit das Defizit der Gemeinde Hohenhameln nicht beziffern lässt, sollte für das Kindergartenjahr 2018/2019 keine Erhöhung der Elterngebühren vorgenommen werden. Es wird vielmehr vorgeschlagen, ausschließlich die im letzten Jahr neu festgesetzten Krippengebühren ab dem 01.08.2018 als Elterngebühren zu erheben, da die Gebührenerhebung - bis auf eventuell abzurechnende Sonderöffnungszeiten im Kindegartenbereich - für Kinder unter 3 Jahren erfolgt. Eine Übersicht der Elterngebühren ist als Anlage beigefügt.
Ab 01.08.2018 werden die Elterngebühren und die Gebühr für Sonderöffnungszeiten für die Benutzung der Kindertagesstätten im Bereich der Gemeinde Hohenhameln nach der in der Anlage festgesetzten Sozialstaffel erhoben.
Die Geschwister-Kind-Regelung findet weiterhin bei der Abrechnung von Elterngebühren Anwendung; Sonderöffnungszeiten sind hiervon ausgenommen.
Finanzielle Auswirkungen Die Aufgabe ist
Die Beschlussvorlage hat
Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr
Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
Gibt es Folgekosten?
Gibt es eine Gegenfinanzierung?
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Aufgrund der geplanten Neueinführung der Beitragsfreiheit ab Vollendung des 3. Lebensjahres und der noch ausstehenden abschließenden Gesetzesausfertigung kann das Defizit derzeit nicht beziffert werden. Zudem gibt es noch keine Stellungnahme des Landkreises Peine, mit welcher Kostenbeteiligung zukünftig zu rechnen ist.
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