Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
Der Rat der Gemeinde Hohenhameln hat in seiner Sitzung am 11.12.2014 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Biogasanlage am Hämeler Wege“, Ortschaft Harber, gefasst. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der im Parallelverfahren durchzuführenden 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hohenhameln sollen die Voraussetzungen für die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage Harber geschaffen werden. Die Planungskosten werden von der Betreiberin als Begünstigte übernommen, ein entsprechender städtebaulicher Vertrag wurde abgeschlossen.
In einer Arbeitssitzung mit dem Ortsrat Harber am 30.09.2015 wurden die Inhalte der Bauleitplanung erörtert. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinausgehenden Forderungen des Ortsrates in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln sind. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die eingesetzten Rohstoffe und insbesondere auch um die zu lagernden Mistmengen in Verbindung mit den daraus ggf. entstehenden Geruchsbelästigungen. Ebenso wie die Regelung der Einsatzstoffe wird u.a. auch die Inanspruchnahme der aktuell nicht benötigten nordöstlichen Reservefläche, im Bebauungsplan durch Schraffur und die Buchstaben ABCD in den Ecken gekennzeichnet, Gegenstand des Vertrages sein. Der mit der Bioenergie Harber abzuschließende Vertrag muss bis zum Satzungsbeschluss vorliegen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB ist mit Schreiben vom 20.01.2016 erfolgt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in einer tabellarischen Zusammenstellung erfasst und dieser Vorlage beigefügt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat am 25.01.2016 stattgefunden. Die anwesenden Bürger haben keine abwägungsrelevanten Anregungen und Bedenken vorgetragen.
Ein Planentwurf und die Begründung sind in der Anlage beigefügt.
1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Biogasanlage am Hämeler Wege“, Ortschaft Harber wird nach dem vorliegenden Entwurf durchgeführt.
2. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt nach § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Finanzielle Auswirkungen Die Aufgabe ist
Die Beschlussvorlage hat
Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr
Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
Gibt es Folgekosten?
Gibt es eine Gegenfinanzierung?
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
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