Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln
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Gemäß § 96 Abs 1, Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) bestimmt der Rat die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat. Aufgrund der geringen Anzahl von Wählerinnen und Wählern in der Ortschaft Rötzum musste der Wahlbezirk „Rötzum“ dem Wahlbezirk „Ohlum“ hinzugefügt werden. Die Folge ist, dass in diessem Fällen keine gesonderten Wahlergebnisse für die einzelnen Ortschaften mehr festgestellt werden können. Damit kann auch nicht bestimmt werden, welche Partei oder Wählergruppe in einer Ortschaft die meisten Stimmen erhalten hat.§ 96 Abs. 1, Satz 2 NKomVG eröffnet daher die Möglichkeit, in der Hauptsatzung ein abweichendes Verfahren festzulegen. Ein solches Verfahren kann insbesondere vorsehen, dass die Bestimmung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers auf Vorschlag aus der Mitte des Rates mit der Mehrheit seiner Stimmen erfolgt. Die Hauptsatzung der Gemeinde Hohenhameln ist dementsprechend in § 6 um einen dritten Absatz zu erweitern.
Der Rat der Gemeinde Hohenhameln beschließt die als Anlage beigefügte Hauptsatzung.
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