Bürgerinformationssystem der Gemeinde Hohenhameln

Vorlage - 2026/015  

 
 
Betreff: Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) für den Großraum Braunschweig - 1. Entwurf des RROP 2025
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Ansprechpartner:FBL Bothmer
Federführend:Fachbereich II Bauen und Umwelt Bearbeiter/-in: Bothmer, Bernd
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauwesen, Natur- und Umweltschutz Vorbereitung
16.03.2026 
Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Natur- und Umweltschutz      
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Hohenhameln Entscheidung
19.03.2026 
Sitzung des Rates der Gemeinde Hohenhameln      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Großraum Braunschweig (RGB) hat in ihrer Sitzung am 11.12.2025 die Auslegung (Beteiligung gem. § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 3 Abs. 1 NROG) des 1. Entwurfs des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2025 beschlossen.

 

Der Entwurf des RROP ist seit dem 11.02.2026 bis zum 25.03.2026 im Internet veröffentlicht. Stellungnahmen können bis zum 08.04.2026 abgegeben werden.

 

Der komplette Entwurf des RROP kann auf der folgenden Internetseite des RGB eingesehen werden: https://www.regionalverband-braunschweig.de/rrop2025

 

Aufbau und Gliederung des RROP:

 

Der Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogrammes besteht nach wie vor aus den zeichnerischen Festlegungen (Karte), der beschreibenden Darstellung, die Grundsätze und Ziele der Regionalen Raumordnung benennt, dem Umweltbericht und einer Begründung.

 

-          Ziele der Raumordnung sind verbindliche, vom Träger der Landes- und/oder Regionalplanung abschließend abgewogene Vorgaben.

-          Grundsätze der Raumordnung sind allgemeine Aussagen als Vorgaben für die Abwägung konkurrierender Belange oder für Ermessensentscheidungen der Kommunen.

 

Vorranggebiete Windenergienutzung sind nicht Teil des Planentwurfes. Sie werden im eigenständigen Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilprogramm Windenergie festgelegt.

 

Beschreibende Darstellung:

Die Beschreibende Darstellung ist in die folgenden vier thematischen Kapitel gegliedert:

1 Ziele und Grundsätze zur räumlichen Entwicklung des Großraums Braunschweig

2 Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur

3 Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen

4 Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der technischen Infrastruktur und der raumstrukturellen Standortpotentiale

 

Zeichnerische Darstellung

In der Zeichnerischen Darstellung sind die Inhalte im Maßstab 1:50.000 in Kartenform dargestellt.

 

Auszug aus der Begründung zum Veröffentlichungsbeschluss des RGB:

Zu den grundlegend überarbeiteten und neu aufeinander abgestimmten Inhalten gehören insbesondere:

-          die Festlegung der Grundzentren, d.h. derjenigen Zentralen Orte in den Gemeinden und Samtgemeinden, an denen die Einrichtungen für die Versorgung der Bürger mit den Dingen des täglichen Bedarfs (Grundversorgung) konzentriert werden,

-          die Erarbeitung von grundzentralen Verflechtungsbereichen, wenn ein in einer Gemeinde bzw. Samtgemeinde mehr als ein Grundzentrum festgelegt wird,

-          die umliche Konkretisierung der Zentralen Orte (Grund-, Mittel-, und Oberzentrum) durch die Festlegung von zentralen Siedlungsgebieten,

-          die Festlegung zur Siedlungsentwicklung von Orten ohne zentralörtliche Funktionszuweisung (Eigenentwicklung)

-          die Festlegung von Gemeinden als Standort mit der besonderer Entwicklungsaufgabe Wohnstätten; hierbei wurden alle Gemeinden unterhalb der Zentralen Orte im Planungsraum auf die raumordnerische Funktion als Wohnstätten-Schwerpunkt geprüft,

-          die Festlegungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels (> 800 m² Verkaufsfläche), hierbei insbesondere die Festlegung von Zentralen Versorgungskernen und Kongruenzräumen für die Mittel- und Oberzentren,

-          die von landesplanerischer Ebene vorgegebene Kulisse der Vorranggebiete Wald, die auf regionalplanerischer Ebene konkretisiert und angepasst wurde,

-          die regionale Konkretisierung der Vorranggebiete Biotopverbund und Festlegung von Vorranggebiete Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes als Teil des regionalen Biotopverbundes,

-          die räumliche Festlegung im Bereich der Landwirtschaft als:

-          Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft auf Grund hohen Ertragspotenzials,

-          Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft auf Grund besonderer Funktionen sowie

-          Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft,

-          die Übernahme der im LROP vorgegebene Kulisse der Vorranggebiete Torferhaltung,

-          die räumliche Festlegung Vorranggebiet Rohstoffsicherung,

-          die grundsätzliche Überarbeitung der Inhalte Erholung und Tourismus (Kapitel 3.2.3) sowie

-          die räumliche Festlegung Vorranggebiet regional bedeutsamer Alltagsradweg,

 

Im Entwurf nicht mehr als Festlegungen enthalten sind:

-          Vorranggebiete Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung

-          Vorbehaltsgebiet Besondere Schutzfunktionen des Waldes

-          Standorte mit grundzentralen Teilfunktionen

 

 

 

r den Bereich der Gemeinde Hohenhameln wichtige Inhalte des RROP:

 

2 Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur

 

2.1.1 Dezentrale Konzentration, Siedlungsachsen und Eigenentwicklung

 

(05) Der Entwurf benennt Siedlungsachsen als punktaxiale Struktur als Grundgerüst zur Ergänzung des Zentrale-Orte-Systems. Die Gemeinde Hohenhamlen befindet sich demnach auf keiner Siedlungsachse.

 

Stellungnahme:

Es sollten die Orte Clauen, Hohenhameln und Stedum-Bekum im Verlauf der Achse Hildesheim Peine (B494) aufgenommen werden.

 

(06) Die Siedlungsentwicklung in Standorten ohne zentralörtliche Funktionszuweisung soll auf das Maß der Eigenentwicklung beschränkt werden. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung soll zur Bestimmung des Baulandbedarfs ein Orientierungswert von 2,5 Wohneinheiten pro Jahr und pro 1.000 Einwohnern zugrunde gelegt werden.

 

Stellungnahme:

Der im RROP 2008 enthaltene Wert von 3,5 Wohneinheiten für die Eigenentwicklung sollte beibehalten werden, um eine angemessene Eigenentwicklung der Ortschaften zu ermöglichen.

 

 

2.1.2 Entwicklung von Wohnstätten

 

(05) Baulücken, Leerstände und Bauflächenreserven sind vorrangig bei der Ermittlung des Baulandbedarfs in der Bauleitplanung der Kommunen im Großraum Braunschweig zugrunde zu legen.

 

Begründung RROP: Zu 2.1.2 Ziffer 05:

Nur bei erkennbarer Auseinandersetzung der Gemeinden mit diesem Ziel, d. h. nach entsprechender Beachtung bzw. Berücksichtigung mit nachvollziehbarer Bewertung und ggf. Konkretisierung kann von einer genehmigungsfähigen Anpassung der Flächennutzungspläne bzw. einer gesetzeskonformen Anpassung der Bebauungspläne ausgegangen werden. Aus diesem Grund sind die Baulücken, Leerstände und Bauflächenreserven bei der Bedarfsermittlung sowohl bei den Zentralen Orten, den Standorten mit der Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten als auch im Rahmen der Eigenentwicklung mit einzubeziehen.

Die einzelnen kommunalen Entwicklungsvorstellungen sind im Hinblick auf die zu berücksichtigenden, umfassenden raumordnerischen Erfordernisse stets in einer regionalen Gesamtschau zu betrachten. Dabei stellt die von mehreren Faktoren beeinflusste Gesamtentwicklung den Rahmen dar, innerhalb dessen sich die einzelnen Planungen und Maßnahmen vollziehen sollen.

 

Stellungnahme:

Grundsätzlich ist es richtig, dass eine ressourcenschonende Planung und Umsetzung bei der Baulandentwicklung aus ökologischen, ökonomischen und sozialen Belangen heraus geboten ist. Eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung stellt diesen Aspekt grundlegend in die Abwägungsentscheidung ein, um u.a. eine generationsübergreifende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse und der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen sicher zu stellen. Dabei ist ein grundsätzlicher Ansatz: Innen- vor Außenentwicklung.

Diese Ziele sind bereits als Grundsätze der Bauleitplanung Bestandteil des Baugesetzbuchs (BauGB) unter den §§ 1 Abs. 5 und 1a Abs. 2 BauGB.

Der 1. Entwurf des RROP 2025 sieht vor, den vorgestellten Ansatz als Ziel der Raumordnung zu fixieren. In der Begründung zum 1. Entwurf Seite 51 f. ist weitergehend hierzu aufgeführt, dass nur bei erkennbarer Auseinandersetzung und nachvollziehbaren Bewertung von einer Genehmigungsfähigkeit des Flächennutzungsplanes und einem gesetzeskonformen Bebauungsplan (Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB) auszugehen ist.

 

Inwiefern die von der Gemeinde erstellte städtebauliche Abwägung zur Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für erforderliche Baulandentwicklung im Rahmen der Daseinsfürsorge und ihrer Versorgungsaufgabe obliegt abschließend der Raumordnung. Sollte unter diesem Ansatz die städtebauliche Abwägung der Gemeinde von der Raumordnung als nicht ausreichend erachtet werden, kann eine Baulandentwicklung nicht umgesetzt werden, bzw. kann ebendieses zu zeitlichen Verzögerungen führen.

Dieses stellt nicht nur einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar, es öffnet zusätzlich der Willkür Tür und Tor. Aufgrund des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB hat die Gemeinde nicht nur das Benehmen sondern darüber hinaus aufgrund der Formulierung als Ziel der Raumordnung das Einvernehmen herzustellen.

 

Noch unverständlicher oder "schwammiger" formuliert ist der nächste Satz der Begründung:

Die einzelnen kommunalen Entwicklungsvorstellungen sind im Hinblick auf die zu berücksichtigenden, umfassenden raumordnerischen Erfordernisse stets in einer regionalen Gesamtschau zu betrachten. Dabei stellt die von mehreren Faktoren beeinflusste Gesamtentwicklung den Rahmen dar, innerhalb dessen sich die einzelnen Planungen und Maßnahmen vollziehen sollen.

Hier bitte ich um Erklärung und Präzisierung.

Es zeigt jedoch auf, dass die Raumordnung sich weitere nicht näher definierte Aspekte innerhalb und außerhalb des Gemeindegebietes vorbehält, welche in diesem Zusammenhang zu einem Versagen der raumordnerischen Einvernehmensherstellung führen können.

 

Das formulierte Ziel gilt sowohl für die Grundzentren als auch für die Gemeinden ohne weitere Funktionszuweisung mit Beschränkung auf die Eigenentwicklung. Als Querbezug zum LROP wird die Nr. 2.1 06 genannt. Sowohl das LROP 2017 als auch die Fortschreibung 2025 formulieren den Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung als Grundsatz und nicht wie hier vorgenommen als Ziel. Da von Seiten des Regionalverbands aufgrund seiner Zuständigkeit anscheinend eine gleichlautende Zielvorgabe für Mittel- und Oberzentren nicht erfolgen kann, entfällt diese einfach. Die Landesraumordnung sieht eine Zielvorgabe nicht vor; es erfolgt eine ausschließliche Steuerung der kleinen Gemeinden über den Ansatz der Funktionszuweisung im Rahmen des zentralen Orte Systems hinaus, welches gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die hier getroffene Festlegung als Ziel der Raumordnung sowohl gegen Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) der Sicherung der kommunalen Planungsfreiheit verstößt noch sich eine rechtliche Zulässigkeit für eine derart stringente Regelung aus § 13 Raumordnungsgesetz (ROG) ableiten lässt. Auch eine Herleitung aus der Niedersächsischen Nachhaltigkeitsstrategie (Flächenverbrauch je Tag bis zum Jahr 2030 auf maximal 4 ha) entbehrt jeglicher Heranziehung für eine rechtliche Grundlage, zumal vorliegend nur ein Segment des Flächenverbrauchs geregelt werden soll.

Um den Aspekt der Innenentwicklung im Rahmen des 1. Entwurfs des RROP 2025 rechtssicher umsetzen zu können, hat eine Formulierung als Ziel der Raumordnung zu entfallen, zugunsten eines Grundsatz der Raumordnung.

 

 

2.2 Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentralen Orte

 

(04) Die Ortschaft Hohenhameln ist weiterhin Grundzentrum

 

(06) Zentrale Orte sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Benehmen mit den Gemeinden räumlich als zentrale Siedlungsgebiete festzulegen.

(07) Die Zentralen Orte im Verbandsgebiet des Großraums Braunschweig sind in der Zeichnerischen Darstellung als zentrale Siedlungsgebiete räumlich festgelegt.

 

Begründung RROP: Zu 2.2 Ziffer 07:

Die Zentralen Orte sind als zentrale Siedlungsgebiete gemäß LROP 2017 2.2 Ziffer 04 festzulegen.

Das zentrale Siedlungsgebiet hat demnach folgende Funktionen:

  Konkretisierung des Zentralen Ortes

  ndelung von zentralörtlichen Angeboten und Einrichtungen

  Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten

 

 

Stellungnahme:

Als zentrales Siedlungsgebiet fehlt der bebaute Bereich des Bebauungsplanes Am Schildbaum“. Die Aufstellungsbeschlüsse der Bauleitpläne (44. Änderung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) r das Baugebiet „Soßmarer Tor II“ werden dem RGB zur Kenntnis gegeben, um auch diesen Bereich zeichnerisch als zentralen Siedlungsbereich festzulegen.

 


 

 

 

3 Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen

 

3.2.1 Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei

 

Gegenüber dem geltenden RROP 2008, wonach nahezu das gesamte Gemeindegebiet „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft“ war, ist dieses künftig auf den Süden des Gemeindegebietes begrenzt. Nach der Zeichnerischen Darstellung handelt es sich dabei um Grundsätze (G) der Raumordnung.

 

 

Unter Pkt. 3.2.1 05 der Beschreibenden Darstellung ist allerdings ausgeführt, dass die Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft nicht als Grundsatz, sondern als Ziel der Raumordnung anzusehen sind! Im Ergebnis ist eine Außenentwicklung in den Ortschaften der Gemeinde, die im südlichen Gemeindegebiet liegen, einschließlich dem Grundzentrum Hohenhameln nicht mehr möglich bzw. auf die vom RGB bestimmten (weißen) Restflächen begrenzt.

 

Stellungnahme:

Unter dem Begriff eines „Grundsatzes“ der Raumordnung wird mit den Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft ein Ziel der Raumordnung verankert, das die Außenentwicklung der Ortschaften im Süden des Gemeindegebietes künftig nicht mehr zulässt. Der RGB greift hiermit unbegründet in die Planungshoheit der Gemeinde gem. Artikel 28 Grundgesetz (GG) und § 1 Abs. 3 BauGB ein.

Das „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft“ ist in der Beschreibenden Darstellung entsprechend der Zeichnerischen Darstellung und seiner Bedeutung klar als Grundsatz zu formulieren. Die Formulierung unter Pkt. 3.2.1 05 zugunsten eines Ziels der Raumordnung ist zurückzunehmen.

 

 

4 Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der technischen Infrastruktur und der raumstrukturellen Standortpotentiale

 

4.1.2 Schienenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Fahrradverkehr

 

(23) Zur Erschließung des Raumes bildet das „Vorranggebiet regional bedeutsamer Radweg“ (Basiswege) das regional bedeutsame Radverkehrsnetz und ist als Vorranggebiet in der Zeichnerischen Darstellung festgelegt.

 

r die Gemeinde sind entsprechende Radwege im Verlauf der B 65 (Peine- Mehrum- Richtung Haimar), im Verlauf der B 494 (Peine Hohenhameln Richtung Hildesheim) sowie im Verlauf der K 35 (Hohenhameln Bierbergen Adenstedt) festgelegt.

 

Nach 4.1.2.09 LROP soll die Verlagerung von motorisiertem Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr und auf den Fahrradverkehr durch städtebauliche und verkehrliche Maßnahmen unterstützt werden. Die landesweit bedeutsamen Radwegerouten sollen gesichert und entwickelt werden. (Grundsatz der Raumordnung).

 

Stellungnahme:

Bezogen auf den Grundsatz der Raumordnung gem. 4.1.2.09 LROP wird die Aufnahme der Verbindung von Solschen (Gemeinde Ilsede) durch Equord über die B 65 in Richtung Hämelerwald (Stadt Lehrte) im Verlauf der L 413 als „Vorranggebiet regional bedeutsamer Radweg“ gefordert.

Ein Radweg an dieser Stelle schafft eine Kfz-unabhängige Verbindung zum Bahnhof in Hämelerwald für den Nordosten des Gemeindegebietes. Zudem ergäbe sich hierdurch eine Kfz-unabhängige sichere Erreichbarkeit der industriellen Nutzungen der innerhalb und im Umfeld des ehemaligen Kraftwerkgeländes Mehrum bzw. des Industriegebietes Ackerköpfe gelegenen Nutzungen und für die Bundesrepublik Deutschland bedeutsamen Entwicklungen zugunsten der Energiewende und der digitalen Transformation an dieser Stelle.


 

4.1.3 Straßenverkehr

 

Die bislang als „Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung“ festgelegten Verbindungen von der Ortschaft Hohenhameln nach Haimar, Mehrum und Bierbergen/Adenstedt sind entfallen. Dafür ist die Verbindung von Hohenhameln zur B 1 über Soßmar aufgenommen worden.

 

Neben den sonstigen Hauptverkehrsstraßen von überregionaler und regionaler Bedeutung, die als „Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße“ festgelegt sind, besteht für die geplante Neutrassierung der B 65 zwischen Sehnde-Ost und Peine West ein „Vorbehaltsgebiet Hauptverkehrsstraße, dass den Bereich des geplanten Rechenzentrums Mehrum tangiert.

Es handelt sich hier um die im Bundesverkehrswegeplan 2030 (Stand: Kabinettsbeschluss vom 03.08.2016 und der darauf basierenden Ausbaugesetze vom 02.12.2016) in den vordringlichen Bedarf eingestellten Verlegung der B 65. Nach Stellungnahme der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Wolfenbüttel, handelt es sich bei der geplanten Trassierung „bisher nur um eine Meldelinie“.

Als Grundsatz der Regionalplanung ist eine gegenteilige Planung der Gemeinde möglich, zumal für die Trasse ausreichend Raum nördlich des geplanten Rechenzentrums besteht.

 

Stellungnahme:

Die Aufstellungsbeschlüsse zur 52. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans „Rechenzentrum Mehrum“ werden dem RGB zur Kenntnis und Beachtung in Bezug auf das „Vorbehaltsgebiet Hauptverkehrsstraße“ (B 65 östlich Sehnde westlich Peine) in der Gemarkung Mehrum gegeben.

 

 

4.2.2 Energieinfrastruktur

 

Abgeleitet aus den Zielen des LROP ist der Standort Mehrum als „Vorranggebiet Großtechnische Energieanlage“ festgelegt. Nach der Beschreibenden Darstellung sollen hier die Voraussetzungen für eine zukunftsfähige, großindustrielle Energieerzeugung und die Umrüstung von fossilen auf erneuerbare Energieträger erhalten bzw. geschaffen werden. Das Ziel findet seine Berücksichtigung in der 50. Änderung des Flächennutzungsplans.

 

 

Die als Stellungnahme gekennzeichneten Absätze sollten zum 1. Entwurf des RROP 2025 gegenüber dem RGB vorgebracht werden.

 

 


 

Die Gemeinde Hohenhameln gibt die im Sachverhalt gekennzeichneten Punkte als Stellungnahme zum 1. Entwurf des RROP 2025 r den Großraum Braunschweig ab.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen dieser Beschlussvorlage

 

Die Aufgabe ist

freiwillig

Pflichtaufgabe

 

Diese Beschlussvorlage hat

keine finanziellen Auswirkungen

 

 

Diese Beschlussvorlage hat

 

nachfolgende finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahme dieser

Beschlussvorlage im laufenden Haushaltsjahr:

 

Ist die Maßnahme dieser Beschlussvorlage im laufenden Haushaltsjahr im

Haushaltsplan veranschlagt?

Ja

Haushaltsansatz

insgesamt

                 

bei Produkt

 

Nein

 

 

Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?

 

Nein

 

Ja

 

bei Produkt

 

 

 

Deckung durch Produkt

 

Sachkonto

 

Ist der Haushaltsansatz ausreichend?

Ja

Nein

 

überplanmäßige Ausgabe in Höhe von

 

Deckung durch Produkt

 

Sachkonto

 

Gibt es Folgekosten?

Nein

Im ersten auf das laufende Haushaltsjahr folgende Jahr:

Im zweiten auf das laufende Haushaltsjahr folgende Jahr:

Im dritten auf das laufende Haushaltsjahr folgende Jahr:

Gibt es eine Gegenfinanzierung?

Nein

Ja

in Höhe von

bei Sachkonto

 

Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft?

Nein

Ja

 

Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: